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HonorarvereinbarungAlternative Honorarmodelle für die Objektplanung

Abo-Inhalt26.04.20234956 Min. Lesedauer

| Die Vielfalt der jeweiligen Planungs- und Projektanforderungen führt dazu, dass sowohl Planungsverträge als auch Honorarmodelle den Projekterfordernissen angepasst werden sollten. Längst schaffen es die HOAI-Grundleistungen nicht mehr, alle Erfordernisse an Planung, Projektorganisation und Umsetzung abzubilden. PBP stellt Ihnen deshalb in einer Beitragsreihe alternative Honorarabrechnungsmodelle vor, von denen Sie auch Auftraggeber überzeugen können, weil sie fair und transparent sind. In diesem Beitrag geht es um Honorarmodelle für die Objektplanung. |

Wo bedarf es neuer Honorarabrechnungsmodelle?

Die folgenden stichwortartig vorgestellten Projekte belegen beispielhaft, wo die HOAI keine geeignete Abrechnungsgrundlage mehr ist und es alternativer Abrechnungsmodelle bedarf:

  • Kleine bis mittlere Bauunterhaltungsmaßnahmen im laufenden Betrieb, bei denen hoher Abstimmungsbedarf und eine sehr kleinteilige Abwicklung besteht und bei denen eine Reihe unterschiedlicher Besonderer Leistungen insbesondere im Zuge der Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung erforderlich sind.
  • Mittlere und große Projekte, bei denen größere Projektlaufzeiten mit entsprechenden größeren kalkulatorischen Risiken für beide Vertragspartner anstehen.
  • Einzelfallbezogene Verträge mit fachlich spezieller Ausrichtung (z. B. Verträge die nur die Lph 6 bis 8 oder nur Lph 8 umfassen).
  • Maßnahmen, bei denen es äußerst wichtig ist, durch spezielle Steuerungsleistungen Terminziele einzuhalten.
  • Maßnahmen, die eine hohe Flexibilität beim Planungsbüro erfordern, um etwaigen Störeinflüssen erfolgreich begegnen zu können bzw. durch kurzfristige Kapazitätsanpassungen die Termine zu sichern.

Wichtig | Die nachfolgend vorgestellten Honorarmodelle haben

  • das Ziel, ständige Honorarauseinandersetzungen über Grundleistungen und Besondere Leistungen zu vermeiden,
  • den Vorteil, dass sie
    • genau auf die jeweiligen individuellen Projektanforderungen zugeschnitten werden können,
    • für öffentliche und private Aufträge gleichermaßen anwendbar sind,
    • faire und für alle Beteiligte transparente Honorare erzeugen,
    • je Leistungsbild differenziert ausgestaltet werden können, in den zurückliegenden Ausgaben hat sich PBP mit alternativen Honorarmodellen bei der Planung der Technischen Ausrüstung (TA) befasst. In dieser Ausgabe steht die Objektplanung im Fokus.

Projektcharakteristik als Basis eines Honorarmodells

Im Zuge der Anwendung alternativer Honorarmodelle ist zunächst zu prüfen, welchen fachlich/organisatorischen Charakter das Projekt wahrscheinlich haben wird. Denn das Honorarmodell soll nicht nur ein aufwandsgerechtes Honorar ergeben, es soll auch eine Vereinfachung und Beschleunigung im Interesse des Auftraggebers und des Planers bewirken.

  • Bei öffentlichen Auftraggebern empfiehlt es sich, im Vorfeld von Vergabeverfahren zu prüfen, inwieweit alternative Honorarmodelle die Projektziele fördern und damit auch Grundlage des VgV-Verfahrens sein können.
  • Bei privaten Aufträgen können alternative Honorarmodelle jeweils im Zuge der Vertragsanbahnung früh unter Erwähnung der Vorteile für beide Partner besprochen und entsprechend vereinbart werden.

Beispiel für alternative Honorarmodelle

Nachfolgend stellt Ihnen PBP konkrete Anwendungsfälle für alternative Honorarmodelle vor und zeigt, wie diese ausgestaltet werden können.

1. Komplexer Umbau mit engen Terminen

Als Beispiel Nummer Eins dienen Baumaßnahmen, die im laufenden Betrieb durchgeführt werden. Solche Projekte gibt es sowohl im öffentlichen (z. B. Schulen, Sporthallen, Feuerwehrhäuser) als auch im privaten Bereich (z. B. Produktionsstätten, Gewerbeobjekte, Verwaltungen).

Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass viele Abstimmungen und Kompromisslösungen nicht nur in Bezug auf die Einhaltung der Regeln der Technik, sondern auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind. D. h., dass hier häufig ein fließender Übergang zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen stattfindet und hohe Entscheidungsdichte durch den Auftraggeber erwartet wird.

Beispiel: Umbau bei laufendem Betrieb

Bei dem Projekt handelt es sich um den Umbau eines Verwaltungsgebäudes (privat) oder einer Schule, die beide im laufenden Betrieb durchgeführt werden.

  • Lph 1 bis 4: In den Lph 1 und 2 sind eine Reihe von Leistungen erforderlich, die nicht in den Grundleistungen enthalten sind, und außerdem Teile von Projektsteuerungsleistungen sowie delegierbarer AG-Leistungen enthalten können.
  • Lösung: Um den knapp bemessenen Meilenstein Fertigstellung, Vorentwurf oder Entwurf sicher erreichen zu können, bietet sich hier die aufwandsbezogene Honorierung an.
  • Lph 5 bis 7: Die Lph 5 bis 7 könnten pauschal oder nach dem Honorarberechnungsmodell der HOAI 2021 (mit entsprechendem Honorarsatz) vereinbart werden. Hier besteht eine durchaus starke Honorar- und Aufwandsstabilität, sodass bei Vorliegen eines machbaren Terminplans diese Honorarregelung angemessen erscheint.
  • Lph 8: Die Lph 8 ist in den genannten Beispielen mit sehr hohem Abstimmungsbedarf (Detailterminpläne, provisorische Maßnahmen) und einem hohen Organisations- und Projektsteuerungsaufwand verbunden.
  • Lösung: Deshalb ist hier ein Honorar nach Zeitaufwand sinnvoll.

2. Kleine Projekte oder Bauunterhaltung

Als Anwendungsbeispiel Nummer Zwei für die Nutzung „alternativer Honorarmodelle“ dienen kleine Projekte (z. B. Bauunterhaltungsmaßnahmen). Hier eignet sich ein nach Zeitaufwand zu ermittelndes Honorar über alle Lph. Es hat den Vorteil, dass es sicher und auch für den Auftraggeber kalkulatorisch nachvollziehbar ist. Das gilt insbesondere dann, wenn enge Termine zu realisieren sind oder eine Reihe von kleinteiligen Zwischenabschnitten, für den AG sehr nützliche (ihm obliegende) Organisationsaufgaben vom Planungsbüro erbracht werden und dabei der Gebäudebetrieb nicht wesentlich unterbrochen werden soll.

Das gilt übrigens auch für öffentliche Aufträge, bei denen sich erhebliche Abstimmungsaufwendungen (kleinere Umbauten mit verschiedenen Abschnitten und Beteiligung der Nutzer) als Notwendigkeit zeigen. Die Alternative bedeutet kleinteilige Planungs- und Überwachungsleistungen als Mix aus Grundleistungen und Besonderen Leistungen. Eine schnelle Projektabwicklung wird hier allein dadurch gefördert, weil es bei Änderungen oder kurzfristiger Umdispositionen ständiger Honorarverhandlungen bedürfte.

Praxistipp | Kleine Projekte oder Bauunterhaltungsmaßnahmen können entweder durch Einzelbeauftragung oder noch besser in Form von Rahmenverträgen (z. B. mit einer Laufzeit von drei Jahren erbracht werden). Vergaberechtlich ist das zulässig. Öffentliche Auftraggeber sparen sich mit Rahmenverträgen Verwaltungsarbeit, genauso wie private auch. Der Vorteil für beide Vertragsparteien liegt insbesondere darin, dass alle noch so kleinteiligen Grundleistungen, Besonderen Leistungen, Steuerungsleistungen und delegierbare AG-Leistungen in schneller Abfolge (für den AG von großem Vorteil) erbracht werden können, ohne dass der Planer Gefahr läuft, rote Zahlen zu schreiben.

3. Großprojekte mit kalkulatorisch unterschiedlichen Projektphasen

Bei großen Projekten bietet es sich an, das Honorar für unterschiedliche Projektphasen unterschiedlich zu vereinbaren:

  • Phase 1: Planungsphase bis zur Fertigstellung der Entwurfsplanung bzw. Erteilung der Baugenehmigung (Lph 4).
  • Phase 2: Ausführungsplanung, Ausschreibung sowie Mitwirkung bei der Auftragsvergabe.
  • Phase 3: Bauüberwachung (sie macht einen erheblichen Teil des Gesamthonorars aus und birgt im Hinblick auf die Koordination einer Vielzahl von Beteiligten erhebliche Unterdeckungspotenziale beim Honorar.

Nachstehend geht PBP auf die vorgenannten Projektphasen ein.

  • Phase 1: Lph 1 bis 4
    • Lph 1 und 2: Da im Bereich der Lph 1 und 2 bei Großprojekten oft auch Besondere Leistungen (z. B. Raumprogramm, Nutzerabstimmungen, Bestandsaufnahmen, etc.) anfallen, bietet es sich an, für Lph 1 und 2 (inkl. „Lph 0“ ein Honorar nach Zeitaufwand in Verbindung mit einem Terminplan als Zeitfenster und gleichzeitigem Kalkulationsrahmen zu vereinbaren.
  • Praxistipp | Um auch im Interesse des Aufraggebers Kostenrisiken in Bezug auf die Höhe des zu erwartenden Zeithonorars zuverlässig disponieren zu können, kann ein kombinierter Personal- und Terminplan als Geschäftsgrundlage vereinbart werden. Bei Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt auch die Honorarhöhe disponierbar.
    • Lph 3 und 4: Hier stehen in den meisten Fällen Vertiefungen und Durcharbeitungen der Lph 1 und 2 an. Es liegen damit Leistungen vor, die in einem durchaus kalkulatorisch definierbaren Zeitfenster bis zur Erteilung der Baugenehmigung zu erbringen sind. Insofern eignen sich diese Leistungen für eine pauschale Honorarvereinbarung oder für eine Honorarvereinbarung, die das Berechnungsmodell der HOAI zu Grunde legt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass hier kalkulatorisch etwas überschaubarere Randbedingungen vorliegen, insbesondere, wenn Terminvereinbarungen getroffen sind.
  • Phase: Lph 5 bis 7
  • Für diese Lph können sowohl Honorarpauschalen als auch Honorarermittlungsverfahren nach HOAI angewendet werden. Hier bietet es sich an, für ein konkret definiertes Zeitfenster das Honorar entweder als Pauschale oder als Berechnungshonorare nach HOAI zu vereinbaren, in Verbindung mit der Maßgabe, dass bei Verzögerungen eine dann zusätzliche Vergütung anhand des Aufwands vereinbart werden könnte.
  • Phase 3: Lph 8 (als großer Honorarblock)
  • Bei Großprojekten macht die Lph 8 nicht nur einen großen Teil des Gesamthonorars aus. Aufgrund der langen Abwicklungsdauer bietet sie auch ein Einfallstor für Unterdeckungen beim Planungsbüro. Der Auftraggeber seinerseits muss disponieren, dass unverschuldete Verzögerungen nicht nur ihn selbst, sondern auch seinen Objektüberwacher kalkulatorisch schwer in Mitleidenschaft ziehen können.
  • Lösung: Für einen klar definierten Zeitraum, einschl. einer ebenso definierten Karenzzeit, wird ein Honorar auf Basis der HOAI 2021 oder eine Pauschale vereinbart. Wird dieser Zeitraum überschritten, wird eine ergänzende aufwandsbezogene Vergütung gezahlt.

4. Ersatzvornahmen

In der aktuellen Konjunktursituation kommt es öfter vor, dass Verträge vorzeitig beendet werden. Dann stellt sich die Frage, wie ein Nachfolgebüro vergütet werden soll. Das muss sich mit vorher nicht kalkulierbarem Aufwand einarbeiten, Terminverzögerungen möglichst begrenzen und evtl. Mängel beseitigen lassen.

In diesen Fällen ist nur ein Zeithonorar auf Grundlage einer groben Einschätzung sinnvoll. Gelegentlich werden solche Honorarvereinbarungen bei Ersatzvornahmen auch mit einem sog. Zielhonorarbonus kombiniert, der bei Einhaltung bestimmter Fertigstellungsziele ausgezahlt wird. Um eine solche Vereinbarung gerecht auszugestalten, wird häufig ein abgestufter Zielhonorarbonus vereinbart, der bei Erreichung des Terminziels eine definierte Höhe ausmacht. Um eine praxistaugliche Regelung zu erzielen, muss der Zielhonorarbonus grundsätzlich durch eigenes Zutun des Planers mit einschätzbarem Aufwand erreichbar sein und darüber hinaus eine Auffangregelung enthalten, wonach z. B. bei definierter Überschreitung des Zieltermins bspw. um drei Monate noch ein Anteil des Bonushonorars vergütet wird.

5. BIM-Anwendung

Sollen in den genannten Anwendungsfällen auch BIM-Anwendungen vereinbart werden, ergibt sich ein weiterer Honoraranteil, der vorkalkulatorisch nur schwer erfassbar ist. Hier ist keine einheitliche Auffassung in der Fachwelt zu beobachten. Nachstehende Honorarmodelle sind am weitesten verbreitet:

  • Teilweise wird diese Leistung im Zeithonorar vereinbart,
  • teilweise aber auch als Pauschale oder
  • als zusätzlicher Prozent-Wert in den betroffenen Lph.

Pauschalen oder ergänzende Prozent-Werte werden insbesondere angewendet, wenn ein Auftrag nur die Lph 1 bis 4 umfasst.

Fazit: Alternative Honorarmodelle sind im Kommen

Alternative Honorarmodelle gewinnen zunehmend an Bedeutung. Das liegt u. a. daran, dass

  • die Projekte immer komplexer werden und immer mehr Projektbeteilige einzuschalten sind,
  • immer mehr Leistungen für die erfolgreiche und zielsichere Projektabwicklung erforderlich sind, die nicht im Grundleistungskatalog enthalten sind.

Der Gesetzgeber hat darauf bereits mit der Regelung in § 650p BGB reagiert. Er hat nämlich festgelegt, dass als vertragstypische Leistungen solche gelten, die für die Erfüllung der vereinbarten Ziele erforderlich sind. Damit hat der Gesetzgeber bereits fachtechnisch nur noch nach erforderlichen und nicht erforderlichen Leistungen differenziert und nicht mehr nach Grundleistungen und Besonderen Leistungen.

Diese Modelle haben einen weiteren Vorteil: Der Zusatzaufwand, den bisher die ständigen Honorarverhandlungen im laufenden Planungs- und Überwachungsprozess verursachen, wird erheblich reduziert. Die Praxiserfahrung lehrt vor allem, dass Zeithonorare – insbesondere wenn sie an Terminvereinbarungen gekoppelt sind – auch für den Bauherrn äußerst wirtschaftlich sind. Durch die Terminvereinbarungen ergibt sich eine disponierbare Honorarhöhe, z. B. anhand des Zeitfensters aus dem Terminplan, bei Verzögerungen erhöht sich das Honorar nach der aktuellen Rechtsprechung, soweit vom Planer unverschuldet, meistens ohnehin.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Alternative Honorarmodelle in der TA: So könnten Ihre Honorarangebote aussehen (Teil 2)“, PBP 4/2023, Seite 8 → Abruf-Nr. 49056934
  • Beitrag „Alternative Honorarmodelle in der TA: Möglichkeiten, Risiken und Verhandlungsoptionen (Teil 1)“, PBP 3/2023, Seite 9 → Abruf-Nr. 49053867

AUSGABE: PBP 5/2023, S. 4 · ID: 49333380

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