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VertragsrechtDIN 18015-2: Anerkannte Regel der Technik?

Abo-Inhalt06.04.20234131 Min. Lesedauer

| Die DIN 18015-2 (Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 2: Art und Umfang der Mindestausstattung) ist ihrem Regelungsgehalt nach nicht geeignet, die Vermutungswirkung für sich in Anspruch zu nehmen, allgemein anerkannte Regel der Technik zu sein. Das hat das OLG Düsseldorf klargestellt. Die Folge ist, dass ein Planer für Abweichungen von der DIN 18015-2 nur dann haftet, wenn er vom Auftraggeber beauftragt worden ist, die elektrische Anlagen nach DIN 18015-2 zu planen. |

Das OLG begründet seine Entscheidung u. a. wie folgt: „... Entsprechend liegt es nahe, hinsichtlich verschiedener DIN-Normen zu differenzieren, ob diese überhaupt die Vermutung in sich tragen können, allgemein anerkannte Regeln der Technik darzustellen ... Die DIN 18015-2 trifft insoweit zu Regeln der Technik gar keine Aussage, sondern beschreibt ein Ausstattungsniveau, das Komfortansprüchen dient. Eine Verbindung zu Regeln der Technik oder sicherheitstechnischen Anforderungen ist insoweit nicht ersichtlich. Zwar erfordern auch diese ein gewisses Grundniveau an elektrischer Ausstattung. Das in der DIN 18015-2 geregelte Niveau liegt indes ersichtlich deutlich oberhalb des Niveaus, das – etwa zur Sicherstellung des Funktionierens notwendiger Beleuchtung oder erforderlicher Sicherheitseinrichtungen – sicherheitstechnische Relevanz aufweist und als allgemein anerkannte Regel der Technik anzuerkennen sein mag (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2023, Az. 5 U 227/21, Abruf-Nr. 234356).

Hintergrund | Die Planungsleistung eines Ingenieurs hat den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen, sofern die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Anerkannte Regeln der Technik sind diejenigen technischen Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen, sowie insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind.

AUSGABE: PBP 5/2023, S. 3 · ID: 49270241

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