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WerkvertragsrechtGÜ haftet nicht wie Architekt in Lph 9
| Ein Generalübernehmer, der vertraglich die Überwachung seiner Bauleistung verspricht, haftet für deren Mängel nicht mit den längeren Fristen eines Architekten in der Lph 9. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt. |
Im konkreten Fall hatte ein Bauherr gegenüber dem GÜ drei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist eindringende Feuchtigkeit gerügt. Bei einer Bauteilöffnung waren eine massive Durchfeuchtung der Dachschalung sowie Holzfäule und Pilzbefall festgestellt worden. Nach fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Mängelbeseitigung ließ der Bauherr die Mängel von dritter Hand beseitigen. Anschließend klagte er die betreffenden Kosten ein. Der GÜ dagegen berief sich erfolgreich auf Verjährung. Eine Objektbetreuung im Sinne der Lph 9 oblag dem GÜ nicht, entschied das OLG Brandenburg. Er habe zwar sowohl die Planung als auch die Koordinierung und Überwachung der Baubeteiligten erbringen müssen. In dieses komplexe Leistungsbild passe die Übernahme der Lph 9 aber nicht. Denn Bauverpflichtung einerseits und Objektbetreuung andererseits beinhalten einen Interessenwiderspruch (OLG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2023, Az. 12 U 78/22, Abruf-Nr. 234746).
Wichtig | PBP empfiehlt, sich das Urteil einmal durchzulesen. Ab Punkt 2.2 erläutert das OLG sehr verständlich, warum der GÜ eben nicht die Objektbetreuung nach Abnahme (Lph 9) übernommen hatte mit der Folge, dass die Gewährleistung noch nicht verjährt gewesen wäre. Nehmen Sie die Passage, um herauszuarbeiten, warum es für Bauherren besser ist, mit einem Architekten (als Sachverwalter) zusammenzuarbeiten als mit einem GÜ zu bauen.
AUSGABE: PBP 5/2023, S. 2 · ID: 49333657