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Lph 8Handwerkliche Selbstverständlichkeit: Einweisung ist Pflicht

Abo-Inhalt19.04.20234929 Min. Lesedauer

| Selbst bei einfachen, gängigen Tätigkeiten, die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, sind jedenfalls stichprobenartige Kontrollen erforderlich. Folglich besteht die Bauüberwachungspflicht des Architekten auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten. Sie ist lediglich bei der Kontrolldichte herabgesetzt, entschied das OLG Jena. |

Hintergrund | Bei allen handwerklichen Selbstverständlichkeiten schulden Sie zumindest eine Einweisung, die Vornahme von Stichproben und eine Endkontrolle (OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020, Az. 6 U 1945/19; KG Berlin, Urteil vom 16.12.2015, Az. 21 U 81/14, Abruf-Nr. 206714 – rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 31.07.2018, Az. VII ZR 24/16). Das hatte der Architekt im OLG-Jena-Fall anders gehandhabt. Er hatte Putzarbeiten nicht überwacht, weil er meinte, bei solchen handwerklichen Selbstverständlichkeiten bestehe keine Überwachungspflicht. Das OLG bezog sich aber auf die gängige Rechtsprechung und machte ihn für Risse im Bauwerk schadenersatzpflichtig. Im Zuge der Putzarbeiten hätte ihm auffallen müssen, dass die Dämmung im Bereich der Stürze mit einem normalen Dämmstoff ohne einen Putzträger ausgebildet worden war (OLG Jena, Urteil vom 17.02.2022, Az. 8 U 1133/20, Abruf-Nr. 234744).

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Handwerkliche Selbstverständlichkeiten müssen nicht ständig überwacht werden: Ein Update“, PBP 7/2020, Seite 14 → Abruf-Nr. 46651104
  • Beitrag „Das WDVS in der Lph 8 oder was die Gerichte unter stichprobenhafter Kontrolle verstehen“, PBP 10/2022, Seite 22 → Abruf-Nr. 48541645

AUSGABE: PBP 5/2023, S. 2 · ID: 49333046

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