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Betriebliche Altersversorgung Verbesserungen nur für einen Teil der Arbeitnehmer
Lässt der Arbeitgeber nur den Arbeitnehmern eine Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zukommen, die ein gewisses Versorgungsniveau noch nicht erreicht haben, verstößt er damit nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Lässt der Arbeitgeber nur den Arbeitnehmern eine Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zukommen, die ein gewisses Versorgungsniveau noch nicht erreicht haben, verstößt er damit nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus Sicht des LAG Düsseldorf gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass ein im Verlauf des Arbeitslebens erlangter Abstand zum Versorgungsniveau anderer Arbeitnehmergruppen gewahrt bleiben müsse. (Urteil vom 29.5.2009, Az: 10 Sa 1320/08)(Abruf-Nr. 094050094050)
AUSGABE: LGP 4/2010, S. 58 · ID: 134880