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Rückzahlung von Arbeitslohn Steuerliche Folgen bei Scheitern und Rückgabe der Aktien aus Mitarbeiteraktienprogramm

Abo-Inhalt09.04.20106 Min. Lesedauer

Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiteraktienprogramms verbilligt Aktien erhalten, scheitert das Beteiligungsprogramm aber letztlich und er muss die Aktien wieder an den Arbeitgeber zurückgeben, gelten die selben Grundsätze wie bei der Rückzahlung von Arbeitslohn.

Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiteraktienprogramms verbilligt Aktien erhalten, scheitert das Beteiligungsprogramm aber letztlich und er muss die Aktien wieder an den Arbeitgeber zurückgeben, gelten die selben Grundsätze wie bei der Rückzahlung von Arbeitslohn.

Rückzahlung von Arbeitslohn

Muss Arbeitslohn zurückgezahlt werden, kann der Arbeitnehmer die Rückzahlung im Zeitpunkt der Rückzahlung steuermindernd ansetzen. Bezogen auf die Rückgabe der Aktien heißt das: Der Arbeitnehmer muss zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Aktien vergünstigt erhalten hat, den Preisvorteil als Arbeitslohn versteuern. Bei der Rückgabe darf er nur den bei Erhalt der Aktien versteuerten Betrag steuermindernd geltend machen, auch wenn der Wert der Aktien inzwischen gestiegen ist und er wertmäßig deshalb mehr zurückgeben muss, als er erhalten hat.

Beachten Sie: Das gilt aus Sicht des BFH jedenfalls dann, wenn im Mitarbeiteraktienprogramm keine Verpflichtung zum Ausgleich von Wertveränderungen für den Fall des Scheitern vorgesehen ist und der Arbeitnehmer auch im umgekehrten Fall (bei Sinken des Aktienkurses) dem Arbeitgeber einfach nur die Aktien hätte zurückgeben müssen (Urteil vom 17.9.2009, Az: VI R 17/08; Abruf-Nr. 093874093874).

Berücksichtigung bei der Lohnsteueranmeldung

Werden die Aktien noch im gleichen Jahr, in dem sie an den Arbeitnehmer ausgegeben und versteuert worden sind, wieder zurückgegeben, kann der Arbeitgeber die Rückgabe im Voranmeldungszeitraum der Rückgabe beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen und den laufend zu versteuernden Arbeitslohn um den Betrag kürzen, der zuvor bei der Ausgabe der Aktien für den Arbeitnehmer versteuert worden ist.

Im Urteilsfall lief das Beteiligungsprogramm unter der Bedingung an, dass das Finanzamt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine verbindliche Auskunft über die lohnsteuerlichen Folgen erteilt. Die Arbeitnehmer erhielten die Aktien im Jahr 2006 für 0,25 Euro pro Aktie. Der Emissionspreis für Privatanleger betrug 12 Euro. Daher wurde bei Ausgabe der Aktien ein geldwerter Vorteil von 11,75 Euro pro Aktie als Arbeitslohn versteuert.

Weil das Finanzamt die Anrufungsauskunft nicht fristgerecht erteilte, scheiterte das Programm und das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien ging Ende 2006 wieder zurück an das Unternehmen. Der Aktienkurs betrug nunmehr 16,24 Euro. Das Unternehmen wollte beim Lohnsteuerabzug für die betroffenen Arbeitnehmer deshalb einen Betrag von 15,99 Euro je Aktie (= 16,24 Euro ./. 0,25 Euro) steuermindernd berücksichtigen. Der BFH gab aber dem Finanzamt Recht. Es durfte nur der ursprünglich versteuerte Betrag von 11,75 Euro pro Aktie steuermindernd berücksichtigt werden.

AUSGABE: LGP 4/2010, S. 65 · ID: 134887

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