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Steuerzahlerfreundliches BMF-SchreibenErstattung von Reisekosten: Probleme beseitigt
Der gesenkte Umsatzsteuersatz für Übernachtungsleistungen hat neben politischen Diskussionen auch für lohnsteuerliche Probleme bei der Erstattung von Reisekosten gesorgt. Das BMF hat jetzt mit einem steuerzahlerfreundlichen Schreiben die Wogen geglättet und zwei Wege für die Behandlung der Frühstückskosten aufgezeigt.
Der gesenkte Umsatzsteuersatz für Übernachtungsleistungen hat neben politischen Diskussionen auch für lohnsteuerliche Probleme bei der Erstattung von Reisekosten gesorgt. Das BMF hat jetzt mit einem steuerzahlerfreundlichen Schreiben die Wogen geglättet und zwei Wege für die Behandlung der Frühstückskosten aufgezeigt.
Gesenkter Umsatzsteuersatz - lohnsteuerliche Probleme
Der Umsatzsteuersatz für Übernachtungen wurde zum 1. Januar 2010 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt (Wachstumsbeschleunigungsgesetz; Abruf-Nr. 100054100054). Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, sind von der Steuerermäßigung aber nicht erfasst. Das heißt: Der Steuersatz für Verpflegungsleistungen beträgt weiterhin 19 Prozent und die Kosten für diese Leistungen - insbesondere das Frühstück - müssen deshalb getrennt in der Rechnung ausgewiesen werden.
Vereinfachungsregelung konnte nicht mehr angewendet werden
Weil keine Inklusivpreise für Übernachtung einschließlich Frühstück mehr möglich sind, konnten Arbeitgeber bei Reisekostenerstattungen für das Frühstück nicht mehr pauschal 4,80 Euro (= 20 % von 24 Euro) abziehen (Vereinfachungsregelung; R 9.7 Abs. 1 Satz 4 LStR).
Stattdessen mussten die tatsächlich ausgewiesenen Frühstückskosten abgezogen werden. Und weil diese in der Regel mehr als 4,80 Euro betragen, fielen die steuerfrei erstattbaren Reisekosten deutlich niedriger aus.
Beispiel
Arbeitnehmer A übernachtete im Dezember 2009 aufgrund einer Auswärtstätigkeit in einem Hotel, das er selbst gebucht hatte. Die Abwesenheitsdauer betrug täglich mehr als 14 Stunden. Die Hotelrechnung wies für Übernachtung und Verpflegung (Frühstück) nur einen Gesamtbetrag in Höhe von 110 Euro aus. Ergebnis: Der Arbeitgeber konnte A 105,20 Euro (= 110 Euro ./. 4,80 Euro) von den Übernachtungskosten und die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24 Euro (2 x 12 Euro für jeweils 14 Stunden Abwesenheit) steuerfrei erstatten. Das waren insgesamt 129,20 Euro.Arbeitnehmer B übernachtete im Januar 2010 aufgrund einer Auswärtstätigkeit in einem Hotel, das er selbst gebucht hatte. Die Abwesenheitsdauer betrug täglich mehr als 14 Stunden. In der Hotelrechnung wurde neben den Übernachtungskosten in Höhe von 94 Euro das Frühstück mit 16 Euro gesondert ausgewiesen. Ergebnis: Der Arbeitgeber hätte B neben den Übernachtungskosten (94 Euro) nur die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand in Höhe von täglich 12 Euro steuerfrei erstatten können. B hätte bei gleichem Sachverhalt nur 118 Euro statt wie A 129,20 Euro steuerfrei erstattet bekommen.
„Business Package“: Vereinfachungsregelung wieder anwendbar
Das Frühstück darf jetzt auf der Hotelrechnung mit anderen Nebenleistungen in einem „Business-Package“ zusammengefasst werden, damit die Vereinfachungsregelung wieder angewendet werden kann (BMF, Schreiben vom 5.3.2010, Az: IV D 2 - S 7210/07/10003 und IV C 5 - S 2353/09/10008; Abruf-Nr. 100787100787).
Zu diesem Sammelposten, der dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt, zählen zum Beispiel:
- Abgabe eines Frühstücks
- Nutzung von Kommunikationsnetzen
- Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
- Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft
- Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
- Überlassung von Fitnessgeräten
- Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
Weil der Frühstücksanteil nicht mehr einzeln aufgeführt wird, können für das Frühstück wieder 20 Prozent des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen (bei Inlandsreisen 4,80 Euro) abgezogen werden. Der verbleibende Teil des Sammelpostens kann als Reisenebenkosten lohnsteuerfrei erstattet werden. Der Arbeitnehmer ist damit wieder so gestellt wie vor der Senkung des Umsatzsteuersatzes.
Beachten Sie: Der Sammelposten kann auch nur mit „Internetzugang oder Zugang zu Kommunikationsnetzen“ bezeichnet werden. Ist er aber zu hoch, weil auch Nebenleistungen enthalten sind, die nicht als Reisenebenkosten anerkannt werden (zum Beispiel private Telefonate), wertet die Finanzverwaltung ihn im vollen Umfang als privat veranlasst.
Ansatz des Sachbezugswerts
Der Weg über das „Business-Package“ ist nicht nötig, wenn die Abgabe des Frühstücks durch den Arbeitgeber veranlasst wird. Dann ist nur der jeweilige amtliche Sachbezugswert (1,57 Euro im Jahr 2010) abzuziehen.
Finanzverwaltung schraubt Anforderungen zurück
Für die Voraussetzung „durch den Arbeitgeber veranlasst“ galten bislang strenge Maßstäbe. Voraussetzung war eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Beherbergungsbetrieb. Der Arbeitgeber musste deshalb nachweislich vor Antritt der beruflichen Auswärtstätigkeit für den Arbeitnehmer eine Unterkunft einschließlich Frühstück buchen (R 8.1 Abs. 8 LStR). Jetzt hat die Finanzverwaltung die Anforderungen konkretisiert und erleichtert. Ab sofort müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Auswärtstätigkeit erfolgt im Interesse des Arbeitgebers, weshalb der Arbeitgeber die Kosten erstattet bzw. übernimmt.
- Die Rechnung ist auf den Arbeitgeber ausgestellt.
- Der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber beauftragte Person hat die Übernachtung mit Frühstück gebucht und es liegt eine Buchungsbestätigung des Hotels vor.
Unser Tipp: Auch eine Buchung durch den Arbeitnehmer wird jetzt anerkannt, wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen dies vorsehen. Das gilt insbesondere in folgenden Fällen:
- Der Arbeitgeber hat die Buchung durch den Arbeitnehmer in einer Dienstanweisung (zum Beispiel Reiserichtlinie), einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt. Der Arbeitnehmer bucht im Rahmen der vom Arbeitgeber festgelegten Übernachtungsmöglichkeiten (zum Beispiel Hotellisten, vorgegebene Hotelkategorien, Preisrahmen oder mit Hilfe eines Travel-Management-Systems).
- Eine planmäßige Buchung war vorab ausnahmsweise nicht möglich, weil zum Beispiel der Arbeitseinsatz unvorhergesehen länger dauerte.
Unser Tipp: Wollen Arbeitgeber den Sachbezugswert anwenden, sollten sie schnell die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Arbeitnehmer beruflich bedingte Übernachtungen selbst buchen können. Dafür haben sie bis zum 5. Juni 2010 Zeit. Bis dahin gilt rückwirkend zum 1. Januar 2010 eine Übergangsregelung, die den Abzug des Sachbezugswerts auch dann erlaubt, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig: Ist der Ansatz des Sachbezugswerts möglich, spielt es keine Rolle, ob das Frühstück in der Hotelrechnung getrennt ausgewiesen ist.
Werbungskostenabzug für Differenzbetrag
Nicht alle Arbeitgeber werden sich auf den Abzug des Sachbezugswerts einlassen, auch wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zieht der Arbeitgeber in diesen Fällen die 4,80 Euro für das Frühstück ab, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag als Werbungskosten geltend machen.
Beispiel
Aufgrund eines Messebesuchs (Abwesenheitsdauer täglich mehr als 14 Stunden) übernachtet Arbeitnehmer C in einem vom Arbeitgeber vorab gebuchten Hotel, das er vor Ort bar bezahlt. In der Hotelrechnung werden die Übernachtungskosten in Höhe von 85 Euro und ein „Business-Package“ mit 25 Euro ausgewiesen.Ergebnis: Der Arbeitgeber erstattet C die Kosten und zahlt ihm die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24 Euro (= 2 x 12 Euro). Für das Frühstück zieht er ihm allerdings 4,80 Euro ab, sodass C 129,20 Euro erhält. Weil auch ein Ansatz des Sachbezugswerts möglich gewesen wäre, kann C die Differenz in Höhe von 3,23 Euro (= 4,80 Euro ./. 1,57 Euro) als Werbungskosten geltend machen. Bei regelmäßigen Geschäftsreisen kann sich das für C durchaus lohnen.
Nachfolgend haben wir die lohnsteuerlichen Regeln noch einmal übersichtlich zusammengefasst:
Umsatzsteuerliche Auswirkungen
Vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeber/Unternehmer haben durch den gesenkten Umsatzsteuersatz für Übernachtungsleistungen Nachteile.
Denn bis einschließlich 2009 konnten sie aus dem gesamten Rechnungsbetrag 19 Prozent Vorsteuer ziehen. Das gilt ab 2010 nur noch für das „Business-Package“ bzw. die getrennt ausgewiesenen Nebenleistungen.
Für den größeren Teil der Rechnung ist nur noch ein Vorsteuerabzug in Höhe von 7 Prozent möglich. Und da nur wenige Hotels die Umsatzsteuersenkung komplett an ihre Kunden weitergegeben haben, zahlen sie „drauf“.
Beispiel
Der Unternehmer A zahlt im Hotel XY im Dezember 2009 für eine Übernachtung mit Frühstück 110 Euro. Im April 2010 sind es 90 Euro für die Übernachtung und 15 Euro für das „Business-Package“. Für die Übernachtung im Dezember 2009 kann er 17,56 Euro (= 110 Euro x 19 % : 119 %) Vorsteuer geltend machen. Im April 2010 sind es nur 8,28 Euro . Das kann auch die Preissenkung um 5 Euro nicht ausgleichen.
AUSGABE: LGP 4/2010, S. 60 · ID: 134885