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SV-Träger ändern ihre SichtweiseKeine Umlagen für ausländische Saisonarbeitskräfte bei Vorlage des Formblattes E 101
Ein Leser fragt: „Wir beschäftigen in unserem Gartenbaubetrieb zur Erntezeit immer wieder ausländische Saisonkräfte. Bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung wollte der Prüfer von uns für die ausländischen Arbeitskräfte die U1 und U2 nachfordern, obwohl wir ihm für sämtliche Personen das Formblatt E 101 vorlegen konnten. War der Prüfer berechtigt die Umlagen nachzufordern?“
Ein Leser fragt: „Wir beschäftigen in unserem Gartenbaubetrieb zur Erntezeit immer wieder ausländische Saisonkräfte. Bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung wollte der Prüfer von uns für die ausländischen Arbeitskräfte die U1 und U2 nachfordern, obwohl wir ihm für sämtliche Personen das Formblatt E 101 vorlegen konnten. War der Prüfer berechtigt die Umlagen nachzufordern?“
Unsere Antwort in Kürze: Nein, die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung haben ausdrücklich festgelegt, dass für ausländische Saisonarbeitskräfte keine Umlagebeiträge zu bezahlen sind, wenn sie bei Beschäftigungsbeginn das Formblatt E 101 vorlegen (Besprechungsergebnis vom 26.8.2009, Top 2; Abruf-Nr. 100979100979).
Unser Tipp: Sollte der Nachforderungsbescheid schon bestandskräftig sein, müssen Sie beim Rentenversicherungsträger einen Überprüfungsantrag stellen. Nur so erhalten Sie, die zu viel entrichtete Umlage zurück.
Hintergrund: Umlageverfahren
Die Krankenkassen erstatten Arbeitgebern entsprechend dem Aufwendungsausgleichsgesetz in bestimmtem Umfang
- die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (U1-Verfahren) und
- den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, das bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (U2-Verfahren).
Die Mittel für die Erstattungen werden durch Umlagen der Arbeitgeber aufgebracht. Bemessungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt nach dem die Beiträge zur Rentenversicherung zu bemessen sind bzw. wären bei Versicherungsfreiheit. Die Beitrags- und Erstattungssätze werden individuell von den einzelnen Krankenkassen festgelegt.
Das U2-Verfahren ist für alle Arbeitgeber verpflichtend. Am U1-Verfahren sind nur Arbeitgeber beteiligt, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Schwerbehinderte Arbeitnehmer und Auszubildende werden bei der Ermittlung der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl nicht berücksichtigt, Teilzeitkräfte nur anteilig mitgezählt.
Unser Tipp: Einen ausführlichen Beitrag zum Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz finden Sie in der Februar-Ausgabe 2006, Seite 31. Der Beitrag steht Ihnen auch in „myIWW“ (www.iww.de) im „Archiv“ zur Verfügung.
Einbeziehen von Saisonarbeitskräften in das Umlageverfahren
Das Einbeziehen von Saisonkräften in das Umlageverfahren führte in der Vergangenheit bei Prüfungen immer wieder zu Diskussionen. Daran hat auch die seit August 2009 geltende Sichtweise der Sozialversicherungsträger nichts geändert.
Alte Sichtweise der Sozialversicherungsträger
Bis Mitte 2009 vertraten die Spitzenverbände der Krankenkassen die Ansicht, dass ausländische Saisonarbeitskräfte bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl für die Berechnung der Umlage 1 mit zu berücksichtigen sind. Denn durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem deutschen Arbeitgeber entsteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Lohns bei Arbeitsunfähigkeit (Umlage 1) und Mutterschutz (Umlage 2).
Nachdem für die ausländischen Saisonarbeitskräfte von den Arbeitgebern Umlagebeiträge entrichtet wurden, wurden bei Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschutz die Aufwendungen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet (Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, Rundschreiben vom 13.2.2006, Abschnitt 2.3.8; Abruf-Nr. 061094061094).
Geänderte Sichtweise
Inzwischen ist danach zu unterscheiden, ob für die ausländische Saisonarbeitskraft die deutschen Vorschriften über soziale Sicherheit gelten oder die entsprechenden Regeln ihres Wohnsitzstaats (Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, Besprechungsergebnis vom 26.8.2009, TOP 2; Abruf-Nr. 100979100979):
- Vorlage des Formblattes E 101: Legen ausländische Saisonarbeitskräfte bei Beschäftigungsbeginn in Deutschland das Formblatt E 101 vor, müssen Arbeitgeber für sie keine U1- und U2-Umlage entrichten. Im Gegenzug haben sie bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Mutterschutz keinen Erstattungsanspruch.
Wichtig: Legt eine ausländische Saisonarbeitskraft das Formblatt E 101 vor, hat sie bei einem Krankheitsfall oder Mutterschaft Anspruch auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaats.
Beachten Sie: Weil die ausländische Saisonarbeitskraft bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl bei der Umlage 1 nicht mehr mitzählt, können Betriebe mit wenig Festangestellten aber vielen ausländischen Saisonarbeitskräften schnell in die Umlagepflicht rutschen.
- Keine Vorlage des Formblattes E 101: Legt die ausländische Saisonarbeitskraft bei Beschäftigungsbeginn das Formblatt E 101 nicht vor, zählt sie bei der Prüfung der 30-Arbeitnehmer-Grenze mit und der Arbeitgeber muss für sie die Umlage U1 und U2 entrichten (wenn er nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt). In der Folge werden bei Bedarf auch die Aufwendungen von der jeweiligen Kasse erstattet.
AUSGABE: LGP 4/2010, S. 66 · ID: 134888