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LohnzuschlägeKeine steuerfreien Lohnzuschläge bei Nettolohnvereinbarung

Abo-Inhalt09.04.20102 Min. Lesedauer

Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nur steuerfrei, wenn sie ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht beeinflussen.

Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nur steuerfrei, wenn sie ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht beeinflussen. Das musste ein Arbeitgeber vor dem FG Baden-Württemberg erfahren. Er hatte mit Hilfe einer Abrechnungssoftware den Grundlohn immer so hochgerechnet, dass sich inklusive der aufgrund der geleisteten Arbeit möglichen Lohnzuschläge der vertraglich vereinbarte Nettolohn ergab. Weil damit aber nur er und nicht seine Arbeitnehmer von der Steuerfreiheit der Lohnzuschläge profitierten, ließ das FG die Gestaltung nicht zu.

Wichtig: Letztlich entscheiden muss jetzt der BFH. Unter dem Aktenzeichen VI R 50/09 ist das Verfahren dort anhängig. (Urteil vom 21.9.2009, Az: 9 K 260/06)(Abruf-Nr. 094040094040)

AUSGABE: LGP 4/2010, S. 56 · ID: 134873

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