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BSG hat entschiedenRegelmäßig wiederkehrende Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen

Abo-Inhalt09.04.20105 Min. Lesedauer von Gustav Figge, Bremen

Umsatzbeteiligungen bzw. Provisionen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals jährlich nach festgelegten Berechnungsstichtagen gezahlt werden, sind bei der Berechnung des Elterngelds als Einnahmen zu berücksichtigen. Mit diesem Urteil hat das BSG eine wichtige Streitfrage zugunsten der Eltern entschieden.

Umsatzbeteiligungen bzw. Provisionen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals jährlich nach festgelegten Berechnungsstichtagen gezahlt werden, sind bei der Berechnung des Elterngelds als Einnahmen zu berücksichtigen. Mit diesem Urteil hat das BSG eine wichtige Streitfrage zugunsten der Eltern entschieden.

Bemessungsgrundlage für das Elterngeld

Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoarbeitslohns (abzüglich Werbungskostenpauschale) gezahlt. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG werden nicht als Einnahmen berücksichtigt (§ 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG).

Doch nicht alles, was Arbeitgeber als sonstigen Bezug bezeichnen, ist ein sonstiger Bezug im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG. Zwar soll der Verweis in § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG auf § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG die Berechnung des Elterngelds erleichtern. Die Elterngeldstellen müssen aber eigenständig prüfen, ob es sich tatsächlich um einen sonstigen Bezug handelt. An die Bewertung durch den Arbeitgeber sind sie nicht gebunden.

Mehrmals jährlich gezahlte Umsatzbeteiligungen

In dem vom BSG entschiedenen Fall erhielt eine Arbeitnehmerin sechsmal im Jahr zu vereinbarten Terminen Umsatzbeteiligungen, die anhand der zu diesem Zeitpunkt bezahlten Kundenrechnungen bemessen wurden.

Weil der Arbeitgeber die Provisionen unter der Bezeichnung „S“ (= sonstiger Bezug) auszahlte, die Zahlungen in unterschiedlicher Höhe und nur alle zwei Monate erfolgten und sie sich zudem auf vergangene Zeiträume bezogen, wollte die Elterngeldstelle sie nicht berücksichtigen.

Das sah das BSG erfreulicherweise anders: Fortlaufend und wiederkehrend gezahlte Umsatzbeteiligungen sind keine sonstigen Bezüge. Sie sind wie das monatlich gezahlte Grundgehalt laufender Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn die Zahlungen nicht für die unmittelbar in diesem Monat geleistete Arbeit des Arbeitnehmers erfolgen. Er reicht aus, wenn der Arbeitgeber zeitraumbezogen und regelmäßig wiederkehrend zahlt (Urteil vom 3.12.2009, Az: B 10 EG 3/09 R; Abruf-Nr. 100780100780).

Wichtig: Einmal jährlich gezahlte Umsatzbeteiligungen sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Darauf hat das BSG ausdrücklich hingewiesen.

AUSGABE: LGP 4/2010, S. 72 · ID: 134890

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