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Überraschendes FG-UrteilFinanzamt darf bei Außendienstmitarbeiter Privatnutzung nicht einfach unterstellen
Bei einem Außendienstmitarbeiter, der über einen Dienstwagen verfügt und für seine fünfköpfige Familie zusätzlich ein großes Familienfahrzeug besitzt, darf das Finanzamt nicht einfach eine Privatnutzung des Dienstwagens unterstellen. Das hat das FG Niedersachsen entschieden. Das Urteil liefert dabei detaillierte Argumente, die gegen eine Privatnutzung vorgebracht werden können.
Bei einem Außendienstmitarbeiter, der über einen Dienstwagen verfügt und für seine fünfköpfige Familie zusätzlich ein großes Familienfahrzeug besitzt, darf das Finanzamt nicht einfach eine Privatnutzung des Dienstwagens unterstellen. Das hat das FG Niedersachsen entschieden. Das Urteil liefert dabei detaillierte Argumente, die gegen eine Privatnutzung vorgebracht werden können.
Für Privatnutzung gilt der Anscheinsbeweis
Grundsätzlich gilt bei einem an den Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagen, dass er diesen auch privat nutzt (Anscheinsbeweis). Wird kein Fahrtenbuch geführt, muss monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Der Anscheinsbeweis kann aber entkräftet werden.
In dem vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall wurde einem Außendienstmitarbeiter für seine umfangreichen Dienstfahrten ein VW Passat Variant überlassen. Nachdem der Arbeitgeber anfangs die Privatnutzung erlaubt hatte, unterschrieb der Arbeitnehmer später eine Verpflichtungserklärung, nach der er den Passat nicht privat nutzt. Privat verfügte er über einen VW Sharan, mit dem seine Ehefrau die drei kleinen Kinder transportierte. Folgende Argumente hatte der Arbeitnehmer vorgetragen:
- Aufgrund seines weitläufigen Einsatzgebiets sei er arbeitstäglich erst spät nach Hause gekommen, sodass für Privatfahrten keine Zeit blieb.
- Seine Kinder seien auf Kindersitze angewiesen gewesen, die bei einer Nutzung des Dienstwagens erst umgebaut hätten werden müssen.
- Der Dienstwagen war mit Arbeitsmaterial bepackt. Urlaubsfahrten wurden immer mit dem VW Sharan unternommen.
- Aus den dem Arbeitgeber vorgelegten Reisekostenabrechnungen ergebe sich, dass er nur beruflich gefahren sei.
Das überzeugte das FG und es verurteilte das Finanzamt, die Versteuerung der Privatnutzung rückgängig zu machen (rechtskräftiges Urteil vom 29.8.2008, Az: 11 K 558/07; Abruf-Nr. 101017101017).
BFH lehnte Nichtzulassungsbeschwerde ab
Die Finanzverwaltung hat gegen das FG-Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt, die dieser aber abgelehnt hat. Aus seiner Sicht hat das FG keine von der BFH-Rechtsprechung abweichenden Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt, sondern den Sachverhalt lediglich abweichend von der Einschätzung des Finanzamts gewürdigt.
AUSGABE: LGP 4/2010, S. 64 · ID: 134886