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LeseranfrageSozialversicherungsrechtliche und steuerliche Folgen der Abfindung von Pensionszusagen
Aufgrund zunehmender wirtschaftlicher Schwierigkeiten, entschließen sich immer mehr Arbeitgeber Pensionszusagen zu kündigen und entsprechend abzufinden. Dabei stellt sich die Frage, wie die Abfindung steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist?
Ein Leser fragt: „Wir haben im Jahr 1993 einem Teil unserer Mitarbeiter Pensionszusagen gewährt. Die Finanzierung erfolgte vollständig durch den Arbeitgeber (Autohaus). Entgeltumwandlungen bzw. Eigenanteile der Mitarbeiter wurden nicht vereinbart. Aufgrund zunehmender wirtschaftlicher Schwierigkeiten hat sich die Geschäftsführung mit Zustimmung der Mitarbeiter entschlossen, diese Zusagen zu kündigen. Im Rahmen der Kündigung der Zusagen erhält jeder Mitarbeiter eine Abfindung. Wie ist die Abfindung steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?“
Wichtig: Die allein vom Arbeitgeber finanzierte Zusage ist zu unterscheiden von der steuerlich geförderten betrieblichen Altersversorgung, die auf einer Entgeltumwandlung beruht. Über die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Abfindung solcher Altersvorsorgeverträge haben wir Sie in der Ausgabe 9/2009, Seite 158 informiert.
Abfindung der Pensionszusagen
Es handelt sich im Ausgangsfall um Pensionszusagen im Sinne von § 1b Absatz 1 BetrAVG, die als gesetzlich unverfallbar gelten, wenn die Zusage mindestens zehn Jahre bestanden hat und die versorgten Personen das 35. Lebensjahr vollendet haben (§ 30f BetrAVG).
Da die Mitarbeiter weiterhin beschäftigt werden, ist die Auflösung der (bei Ausscheiden) unverfallbaren Anwartschaften als einvernehmliche Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis zu bewerten. Diese ist im BetrAVG nicht geregelt und systematisch zwar nicht gewollt, aber nach herrschender Ansicht zulässig. Abfindungsgrenzen gibt es nicht.
Bei der Berechnung des Abfindungsbetrags wird man sich am Barwert nach § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs.5 BetrAVG orientieren, da eine betriebliche Altersversorgung vorliegt und damit die Schutzwirkung des BetrAVG zu beachten ist. Für die Beurteilung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen spielt die Abfindungshöhe aber keine Rolle.
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben nach einhelliger Ansicht Entgeltcharakter. Der Abfindungsbetrag ist als Ersatzleistung des Arbeitgebers für die Aufgabe eines arbeitsrechtlichen Anspruchs zu bewerten, den der Arbeitgeber ansonsten im Rentenalter zu erfüllen gehabt hätte.
Lohnsteuerliche Behandlung
Die Leistungen aus der Pensionszusage wären als Ruhegelder aus einem früheren Dienstverhältnis zu versteuern gewesen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die vorgezogene Ersatzleistung während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist damit als zugeflossener anderer Bezug für eine Beschäftigung der Lohnsteuer zu unterwerfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Unser Tipp: Die Abfindung ist durch die Fünftel-Regelung begünstigt, weil es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handelt (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Die beitragrechtliche Beurteilung der Abfindung orientiert sich an die Frage, ob die Vereinnahmung des Abfindungsbetrags an eine aktuelle oder frühere Erwerbstätigkeit anknüpft, es sich also um Versorgungsbezüge oder Arbeitsentgelt handelt.
Versorgungsbezüge
Von Versorgungsbezügen im Sinne von § 229 SGB V wäre auszugehen, wenn die Abfindung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen gezahlt worden wäre - unabhängig von der Frage, ob die Abfindung dann arbeitsrechtlich überhaupt zulässig gewesen wäre.
Von Versorgungsbezügen wäre auch auszugehen bei Personen, die das 59. Lebensjahr vollendet haben (Spitzenverbände Sozialversicherungsträger, Rundschreiben vom 23.2.2007, Seite 66; Abruf-Nr. 093143093143). Die Abfindungszahlung als Versorgungsbezug wäre in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig, soweit die Beitragsbemessungsgrenzen nicht erreicht sind.
Arbeitsentgelt
Da in dem beschriebenen Fall die Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt werden und nicht bekannt ist, ob auch Personen über 59 Jahren in Frage stehen, ist die Abfindung eine Zuwendung des Arbeitgebers, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird (§ 23a Abs. 1 SGB IV).
Sie ist ein geldwerter Vorteil des Mitarbeiters, der als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen ist (§ 14 Abs. 1 SGB IV, Spitzenverbände Sozialversicherungsträger, Rundschreiben vom 25.9.2008, Seite 55.; Abruf-Nr. 092390092390).
Damit ist die Abfindung im Kalenderjahr des Bezugs in allen Sparten der Sozialversicherung bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen, soweit die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen nicht erreicht sind.
AUSGABE: LGP 10/2009, S. 179 · ID: 130669