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BFH entscheidet erneut zur regelmäßigen ArbeitsstätteAuch langfristig aufgesuchte Einrichtung eines Kunden ist keine regelmäßige Arbeitsstätte
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer langfristig bei dem Kunden eingesetzt wird bzw. für längere Zeit ausschließlich am Betriebssitz des Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist. Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und der Finanzverwaltung eine Absage erteilt.
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer langfristig bei dem Kunden eingesetzt wird bzw. für längere Zeit ausschließlich am Betriebssitz des Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist. Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und der Finanzverwaltung eine Absage erteilt.
Regelmäßige Arbeitsstätte oder Auswärtstätigkeit
Der Frage, ob die Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers eine regelmäßige Arbeitsstätte für ihn ist, kommt in der Praxis große Bedeutung zu. Denn Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt, und der Arbeitgeber muss einen Fahrtkostenersatz pauschal mit 15 Prozent lohnversteuern. Liegt eine Auswärtstätigkeit vor, kann die Dienstreisepauschale (0,30 Euro je gefahrenen Kilometer) angesetzt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.
Aktuelle Entscheidung des BFH
Der BFH hat jetzt noch einmal ausdrücklich betont, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers sein kann (Urteil vom 9.7.2009, Az: VI R 21/08; Abruf-Nr. 093108093108).
Im Urteilsfall ging es um einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, der ausschließlich für einen (den einzigen) Kunden der GmbH als EDV-Berater tätig war. Er fuhr jeden Tag von seinem Homeoffice (= Betriebsstätte der GmbH) zur Betriebsstätte des Kunden. Aus Sicht des BFH ist auch bei einem Arbeitnehmer, der längerfristig ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden tätig ist, davon auszugehen, dass es dem Arbeitnehmer typischerweise nicht möglich ist, sich auf diese Tätigkeitsstätte einzustellen (zum Beispiel durch Verlegen des Wohnsitzes).
Wichtig: Dass der Arbeitnehmer Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH als Arbeitgeberin war, führte zu keiner anderen Beurteilung.
Reaktion der Finanzverwaltung
Die Sichtweise des BFH ist nicht neu. Bereits mit Urteil vom 10. Juli 2008 (Az: VI R 21/07: Abruf-Nr. 082919082919) hatte der BFH entschieden, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitgebers nur eine „ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers“ sein könne. Sehen Sie dazu auch unsere Beiträge in der Ausgabe 5/2009, Seite 78 und 6/2009, Seite 92.
Beachten Sie: Die Finanzverwaltung hat das „alte“ Urteil bislang nicht veröffentlicht. Es bleibt daher abzuwarten, wie sie auf das erneute BFH-Urteil reagieren wird. Unter dem Aktenzeichen VI R 42/08 ist beim BFH zudem ein weiteres Verfahren zu dieser Frage anhängig.
AUSGABE: LGP 10/2009, S. 177 · ID: 130667