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Auszubildende Gleitzonen- und Minijobregelungen gelten nicht für Azubis

Abo-Inhalt08.10.20094 Min. Lesedauer

Auszubildende müssen auch dann Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn sie weniger als 400 Euro monatlich verdienen. Zudem haben sie bei einer Ausbildungsvergütung unter 800 Euro monatlich keinen Anspruch auf niedrigere Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung (Gleitzone).

Auszubildende müssen auch dann Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn sie weniger als 400 Euro monatlich verdienen. Zudem haben sie bei einer Ausbildungsvergütung unter 800 Euro monatlich keinen Anspruch auf niedrigere Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung (Gleitzone). Das hat das BSG jetzt endgültig entschieden (Urteil vom 15.7.2009, Az: B 12 KR 14/08 R; (Abruf-Nr. 092884092884). Auszubildende sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung immer versicherungspflichtig beschäftigt und müssen die vollen Sozialversicherungsbeiträge leisten. Diese besonderen Regeln für Berufsausbildungsverhältnisse sind nicht verfassungswidrig. Sie führen allerdings in einigen Fällen zu merkwürdigen Ergebnissen, wie das folgende Beispiel zeigt:

Azubi A verdient im ersten Lehrjahr 325 Euro monatlich. Sein Arbeitgeber muss die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (§ 20 Abs. 3 SGB IV) übernehmen. A bekommt somit 325 Euro ausbezahlt. Azubi B verdient 400 Euro monatlich. In diesem Fall teilen sich Arbeitgeber und Azubi die Sozialversicherungsbeiträge (Ausnahme Sonderbeitrag zur Krankenver­sicherung). Folge: B muss monatlich Beiträge in Höhe von 81,90 Euro zahlen und bekommt nur 318,10 Euro (= 400 Euro ./. 81,90 Euro) ausbezahlt.

AUSGABE: LGP 10/2009, S. 163 · ID: 130655

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