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Kurzarbeitergeld Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer

Abo-Inhalt08.10.20092 Min. Lesedauer

Zeitarbeitsfirmen können grundsätzlich keine Kurzarbeit beantragen. Nach Ansicht des BSG ist ein Arbeitsausfall in Zeitarbeitsfirmen branchenüblich und damit vermeidbar (§ 170 Abs. 4 Nr. 1 SGB III). Vorüber­gehende Auftragsrückgänge seien für Leiharbeitgeber typisch und unterlägen dem Arbeitgeberrisiko.

Zeitarbeitsfirmen können grundsätzlich keine Kurzarbeit beantragen. Nach Ansicht des BSG ist ein Arbeitsausfall in Zeitarbeitsfirmen branchenüblich und damit vermeidbar (§ 170 Abs. 4 Nr. 1 SGB III). Vorüber­gehende Auftragsrückgänge seien für Leiharbeitgeber typisch und unterlägen dem Arbeitgeberrisiko.

Unser Tipp: Aufgrund einer Sonderregelung können Zeitarbeitsfirmen seit 1. Februar 2009 bis Ende 2010 ungeachtet des BSG-Urteils Kurzarbeit beantragen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 AÜG). Weitere Informationen zur Kurzarbeit finden Sie in den Ausgaben 4/2009, Seite 65 und 7/2009, Seite 114. (Urteil vom 21.7.2009, Az: B 7 AL 3/08 R)(Abruf-Nr. 092840092840)

AUSGABE: LGP 10/2009, S. 164 · ID: 130657

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