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Anhängiges BSG-VerfahrenErfolgsabhängige Provisionen: Eltern müssen Berücksichtigung oftmals einfordern!
Erhalten Eltern neben einem fixen Grundgehalt Provisionen, berücksichtigen die Elterngeldstellen diese Gehaltsbestandteile oftmals nicht bei der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Das sollten sich die Eltern nicht gefallen lassen. Beim BSG ist inzwischen ein entsprechendes Verfahren anhängig, auf das sie ihren Widerspruch stützen können.
Erhalten Eltern neben einem fixen Grundgehalt Provisionen, berücksichtigen die Elterngeldstellen diese Gehaltsbestandteile oftmals nicht bei der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Das sollten sich die Eltern nicht gefallen lassen. Beim BSG ist inzwischen ein entsprechendes Verfahren anhängig, auf das sie ihren Widerspruch stützen können.
Bemessungsgrundlage für das Elterngeld
Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoarbeitslohns (abzüglich Werbungskostenpauschale) gezahlt. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG werden nicht als Einnahmen berücksichtigt (§ 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG).
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin verdient monatlich 3.500 Euro. Außerdem erhält sie jeweils ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von 2.000 Euro. Die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld wird nur anhand des laufenden Arbeitslohns (monatlich 3.500 Euro) ermittelt. Die Sonderzahlungen (insgesamt 4.000 Euro) fließen nicht in die Bemessungsgrundlage ein.
Berücksichtigung von Provisionen und Umsatzbeteiligungen
Viele Arbeitnehmer erhalten neben ihrem fixen Grundgehalt mehr oder weniger regelmäßig Provisionen oder Umsatzbeteiligungen. Werden diese Zahlungen lohnsteuerlich (fälschlicherweise) als sonstiger Bezug nach § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG versteuert, beziehen die Elterngeldstellen sie nicht in die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ein.
Das sieht das LSG Berlin-Brandenburg anders: Die Elterngeldstellen seien nicht an die Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers gebunden. Sie müssten eigenständig prüfen, ob es sich um einen sonstigen Bezug handelt. Nur einmal jährlich geleistete Zahlungen seien ausgeschlossen. Zahlungen, die regelmäßig - wenn auch nicht monatlich - geleistet würden und auf die - wenn auch nicht der Höhe nach - ein Rechtsanspruch bestehe, seien einzubeziehen (Urteil vom 20.1.2009, Az: L 12 EG 7/08; Abruf-Nr. 092736092736). Im Urteilsfall erhielt die Arbeitnehmerin sechsmal im Jahr eine Umsatzbeteiligung ausbezahlt, insgesamt rund 34.000 Euro.
Unser Tipp: Das Verfahren ist inzwischen beim BSG anhängig (Az: B 10 EG 3/09 R). Betroffene Eltern sollten daher Widerspruch einlegen, und auf das anhängige Verfahren verweisen. Ebenfalls mit der Frage befassen muss sich das LSG Bayern (Az: L 12 EG 57/09). Das SG Würzburg hat es in der Vorinstanz für rechtens erachtet, die Zahlungen nicht zu berücksichtigen (Urteil vom 4.5.2009, Az: S 4 EG 18/08; Abruf-Nr. 092273092273).
AUSGABE: LGP 10/2009, S. 178 · ID: 130668