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Weniger LohnsteuerBerücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2010
Ab 2010 können Arbeitnehmer die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung in einem größeren Umfang als bisher steuermindernd geltend machen. Damit die Arbeitnehmer bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren davon profitieren, wird auch die Vorsorgepauschale ab 2010 angepasst.
Ab 2010 können Arbeitnehmer die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung in einem größeren Umfang als bisher steuermindernd geltend machen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung; Abruf-Nr. 092204092204). Damit die Arbeitnehmer bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren davon profitieren, wird auch die Vorsorgepauschale ab 2010 angepasst.
Abzug der Beiträge im Veranlagungsverfahren
Im Veranlagungsverfahren können/konnten Arbeitnehmer ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Arbeitslosenversicherung) als Sonderausgaben abziehen. Beihilfeberechtigte und Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, konnten bislang maximal 1.500 Euro abziehen, Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren bis 2.400 Euro. Ab 2010 steigt das Abzugsvolumen jeweils um 400 Euro.
Muss der Arbeitnehmer für die Basiskranken- und die Pflegepflichtversicherung mehr als die Höchstbeträge aufwenden, kann er die tatsächlichen Ausgaben ansetzen. Das gilt aber nicht für andere Vorsorgeaufwendungen; sie bleiben bei Überschreiten der Höchstbeträge unberücksichtigt.
Nur die Beiträge zu einer„Basiskrankenversicherung“ unterliegen keiner Abzugsbeschränkung. Beiträge für Komfortleistungen und zur Finanzierung des Krankengelds gehören nicht zum Basisschutz. Deshalb muss ein einheitlicher Beitrag aufgeteilt werden. Auf das Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt ein Beitragsanteil in Höhe von vier Prozent. Die Aufteilung der Beiträge in der privaten Krankenversicherung wird durch eine Verordnung (Abruf-Nr. 093113093113) geregelt.
Beispiel
Arbeitnehmerin A ist ledig und gesetzlich krankenversichert. Für die Krankenversicherung (bereits um vier Prozent für den Krankengeldanspruch gekürzt) und die Pflegepflichtversicherung zahlt sie 1.400 Euro im Jahr 2010. Als sonstige Vorsorgeaufwendungen sind 600 Euro angefallen.Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung1.400 EuroWeitere sonstige Vorsorgeaufwendungen600 EuroSumme2.000 EuroHöchstbetrag1.900 EuroMindestens Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung1.400 EuroAbziehbar sind1.900 EuroAbwandlung: A hat 2.400 Euro für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung aufgewendet.Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung2.400 EuroWeitere sonstige Vorsorgeaufwendungen600 EuroSumme3.000 EuroHöchstens1.900 EuroMindestens jedoch Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung2.400 EuroAbziehbar sind2.400 Euro
Günstigerprüfung
In einigen Fällen kann die Neuregelung zu geringeren steuerlichen Abzugsbeträgen führen, als dies nach einer früheren Rechtslage der Fall gewesen wäre. Um Schlechterstellungen im Vergleich zu dem für das Kalenderjahr 2004 gewährten Abzugsvolumen zu verhindern, wird (wie auch bereits in den Jahren 2005 bis 2009) eine Günstigerprüfung vorgenommen.
Beachten Sie: Gegenüber der Rechtslage der Jahre 2005 bis 2009 kann es zu keiner Schlechterstellung kommen, denn die nach bisherigem Recht geltenden Höchstbeträge wurden um jeweils 400 Euro angehoben.
Beispiel
B ist ledig und Beamter. Sein Bruttoarbeitslohn beträgt 30.000 Euro. Für den Basiskrankenschutz (abzugsfähiger Betrag entsprechend der Verordnung) und die Pflegepflichtversicherung zahlt er 1.500 Euro. Für weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen hat er ebenfalls 1.500 Euro aufgewendet.Rechtslage 2004Durch den hohen Arbeitslohn verbleibt kein Vorwegabzug. Die weitere Berechnung führte in 2004 zu einem Abzugsbetrag von 2.001 Euro (= 1.334 Euro Grundhöchstbetrag + 667 Euro hälftiger Grundhöchstbetrag).Rechtslage 2010Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung1.500 EuroWeitere sonstige Vorsorgeaufwendungen1.500 EuroSumme3.000 EuroHöchstens1.900 EuroMindestens Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung1.500 EuroAnzusetzen sind1.900 EuroErgebnis: Es greift die Günstigerprüfung. B wird ein Abzugsbetrag in Höhe von 2.001 Euro gewährt. Durch die ab 2010 geltende Neuregelung hat B keine weiteren Steuervorteile, weil er bereits in den Jahren 2005 bis 2009 immer 2.001 Euro als Sonderausgaben abziehen konnte.
Begünstigter Beitragsanteil - Aufteilung der Beiträge
Der unbegrenzte Abzug gilt - wie bereits erwähnt - nur für Beiträge zur Basiskrankenversicherung. Beitragsanteile, die einen Anspruch auf Krankengeld oder Komfortleistungen begründen, werden nicht berücksichtigt.
Unser Tipp: Die nicht abzugsfähigen Beitragsanteile können aber als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Sie wirken sich allerdings nur steuermindernd aus, wenn die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung unterhalb der Höchstbeträge liegen.
Ist der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird der Krankenversicherungsbeitrag wegen des Krankengeldanspruchs pauschal um vier Prozent gekürzt. Hat er keinen Anspruch auf Krankengeld (zum Beispiel als Rentner), unterbleibt eine Kürzung.
Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, sind nur Versicherungsleistungen abzugsfähig, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Darüber hinausgehende Beitragsanteile (zum Beispiel Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer) können sich nur noch als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen auswirken.
Ist der nicht abziehbare Beitragsanteil nicht als gesonderter Tarif ausgewiesen, müssen die Versicherungen den gezahlten Beitrag in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufteilen (Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung; Abruf-Nr. 093113093113). Den abziehbaren Beitragsanteil muss die Versicherung dem Finanzamt mitteilen.
Berücksichtigung der Aufwendungen beim Lohnsteuerabzug
Damit Arbeitnehmer bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren von den höheren Abzugsbeträgen profitieren, wird die Vorsorgepauschale ab 2010 angepasst (§ 39b Abs. 2 Satz 5 EStG).
Die bisherige Vorsorgepauschale ist so ausgestaltet, dass sie die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers (Beiträge zur Renten-, Kranken, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) abdeckt. Andere Aufwendungen (zum Beispiel für eine „Riester-Rente“) können erst im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.
Änderungen ab 2010
- Die Vorsorgepauschale gibt es nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren. Der Sonderausgabenabzug im Veranlagungsverfahren erfolgt ab 2010 ausschließlich anhand der tatsächlich geleisteten Aufwendungen.
- Im Lohnsteuerabzugsverfahren gibt es keine Günstigerprüfung mehr. Denn die Neuregelung führt in der Regel zu einem höheren Abzug, sodass man die Günstigerprüfung ausschließlich auf das Veranlagungsverfahren verlagert hat.
- Die Vorsorgepauschale setzt sich aus den Teilbeträgen für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Die Teilbeträge sind separat zu berechnen, die Summe ergibt die Vorsorgepauschale. Bei allen Teilbeträgen gilt die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze.
- Die Vorsorgepauschale wird in allen Steuerklassen berücksichtigt. Bisher geschah dies nur in den Steuerklassen I bis IV. Die Steuerbelastung in den Steuerklassen V und VI wird dadurch sinken. In der Steuerklasse III kann sie sich wegen der nicht mehr vorgesehenen Verdoppelung der Abzugsbeträge in Einzelfällen erhöhen.
Wichtig: Bei privat versicherten Arbeitnehmern (zum Beispiel Beamten) wird in der Steuerklasse VI kein Teilbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Denn eine Mehrfachbeschäftigung führt in diesem Fall nicht zu einer höheren Beitragsbelastung.
- Als Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung werden 12 Prozent des Arbeitslohns berücksichtigt, höchstens 1.900 Euro bzw. 3.000 Euro in der Steuerklasse III.
- Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die tatsächlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Teilbetrag Rentenversicherung
Der Teilbetrag für die Rentenversicherung wird bei allen Arbeitnehmern angesetzt, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder wegen einer Versicherung in einem berufsständischem Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe a EStG).
Ausgangsgröße ist ein (fiktiver) Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. Davon sind 2010 zunächst 40 Prozent abzugsfähig. Danach steigt der Prozentsatz jährlich um vier Prozentpunkte (§39b Abs. 4 EStG).
Beispiel
Arbeitnehmer C verdient im Jahr 2010 und 2011 jeweils 40.000 Euro. Der Teilbetrag für die Rentenversicherung beträgt somit 1.592 Euro (= 40.000 x 9,95 % x 40 %) im Jahr 2010 und 1.752 Euro (= 40.000 x 9,95 % x 44 %) im Jahr 2011. Das die Rechnung stimmt, zeigt die folgende „Kontrolle“.20102011Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung3.980 Euro3.980 Euro+ Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung3.980 Euro3.980 Euro= Summe7.960 Euro7.960 EuroDavon 70 % bzw. 72 %5.572 Euro5.732 Euro./. Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung3.980 Euro3.980 Euro= Sonderausgabenabzug für Beiträge zur gesetzlichen Versicherung1.592 Euro1.752 Euro
Teilbeträge für gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
Die Teilbeträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung werden bei allen Arbeitnehmern angesetzt, die in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind, egal ob pflichtversichert oder freiwillig versichert (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe b und c EStG).
Auch diese Teilbeträge werden ausgehend vom Arbeitslohn ermittelt. Bei der Berechnung wird der ermäßigte Beitragssatz (also ohne Anspruch auf Krankengeld) in der Krankenversicherung zugrunde gelegt. Dieser beträgt 14,3 Pozent. Unter Berücksichtigung des Sonderbeitrags in Höhe von 0,9 Prozent ergibt sich ein Prozentsatz von 7,6 Prozent (= [14,3 % ./. 0,9 %] : 2 + 0,9 %). Somit wird bereits beim Lohnsteuerabzug dem Umstand Rechnung getragen, dass Beitragsteile, die auf das Krankengeld entfallen, nicht zum Basisschutz gehören. Bei der Pflegeversicherung sind die länderspezifischen (Sachsen) und personenbezogenen (Kinderlose) Besonderheiten zu berücksichtigen.
Beispiel
Arbeitnehmer D (kinderlos) arbeitet in München und verdient 40.000 Euro im Jahr 2010. Er ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Seine Vorsorgepauschale (inklusive Teilbetrag für die gesetzliche Rentenversicherung) ermittelt sich wie folgt:Krankenversicherung (7,6 % x 40.000 Euro)3.040 Euro+ Pflegeversicherung (1,225 % x 40.000 Euro)490 Euro+ Rentenversicherung (= 40 % x 9,95 % x 40.000 Euro1.592 EuroVorsorgepauschale gesamt5.122 EuroVorsorgepauschale nach altem Recht (2009)2.933 Euro
Teilbeträge für private Kranken- und Pflegeversicherung
Auch bei Arbeitnehmern, die privat versichert sind, wird ein Teilbetrag für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe d EStG). Dabei werden - wie bei den Beiträgen zur gesetzlichen Versicherung - nur die Beiträge für die Basisversicherung berücksichtigt.
Beachten Sie: Leistet der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse nach § 3 Nr. 62 EStG, mindern die Zuschüsse die zu berücksichtigenden Beiträge. Aus Vereinfachungsgründen erfolgt die Kürzung um einen Betrag, der dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht.
Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung kann der Arbeitgeber im Rahmen der Vorsorgepauschale nur berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer ihm die Höhe der Beiträge (auch für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten) nachweist. Tut der Arbeitnehmer es nicht, greift die Mindestvorsorgepauschale in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens aber 1.900 Euro bzw. 3.000 Euro in der Steuerklasse III (§ 39 Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG).
Beispiel
Arbeitnehmer E (kinderlos) arbeitet in München und verdient 50.000 Euro im Jahr 2010. Er ist privat kranken- und pflegeversichert. Er zahlt im Jahr 2010 für die Krankenversicherung 6.000 Euro, 200 Euro davon entfallen auf Komfortleistungen. Für die Pflegeversicherung zahlt er 540 Euro. Der Arbeitgeber leistet einen steuerfreien Zuschuss. Der Teilbetrag für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ermittelt sich wie folgt:Beitrag Krankenversicherung6.000,00 Euro./. Nicht zu berücksichtigender Beitragsanteil200,00 Euro+ Beitrag Pflegeversicherung540,00 Euro./. Fiktiver steuerfreier Arbeitgeberanteil Krankenversicherung (6,7 % x 45.000 Euro*)3.015,00 Euro./. Fiktiver steuerfreier Arbeitgeberanteil Pflegeversicherung (0,975 % x 45.000 Euro*)438,75 Euro= Teilbetrag Vorsorgepauschale2.886,25 Euro* 45.000 Euro = voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenze 2010
Beachten Sie: Die vom Arbeitnehmer für eine private Kranken- und Pflegeversicherung entrichteten Beiträge soll der Arbeitgeber in naher Zukunft aus der ELSTAM-Datenbank (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) entnehmen können (§ 39e Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG), die aus den Daten der Versicherungsunternehmen gespeist wird. Bis es aber soweit ist, muss der Arbeitnehmer die Beiträge dem Arbeitgeber mitteilen, wenn er sie berücksichtigt haben möchte.
Unser Tipp: Eine Mitteilung der Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung an den Arbeitgeber ist nicht immer notwendig. Denn es kommt auf jeden Fall die Mindestvorsorgepauschale
Beispiel
Die Beiträge des Arbeitnehmers E (Steuerklasse I) aus dem obigen Beispiel für seine private Kranken- und Pflegeversicherung betragen 5.000 Euro, statt 6.000 Euro. Beitrag Krankenversicherung5.000,00 Euro./. Nicht zu berücksichtigender Beitragsanteil200,00 Euro+ Beitrag Pflegeversicherung540,00 Euro./. Fiktiver steuerfreier Arbeitgeberanteil Krankenversicherung (6,7 % x 45.000 Euro*)3.015,00 Euro./. Fiktiver steuerfreier Arbeitgeberanteil Pflegeversicherung (0,975 % x 45.000 Euro*)438,75 Euro= Teilbetrag Vorsorgepauschale1.886,25 EuroMindesvorsorgepauschale (12 % 45.000 Euro)5.400,00 EuroHöchstbetrag Mindesvorsorgepauschale1.900,00 Euro
Änderungen in der Lohnsteuerbescheinigung
Aufgrund der Neuregelung ergeben sich ab 2010 auch Änderungen in der Lohnsteuerbescheinigung (BMF, Schreiben 22.8.2009, Az: IV C 5 - S 2378/08/10002; Abruf-Nr. 093224093224). Der Arbeitgeber muss künftig folgende Beträge (jeweils einzeln) bescheinigen:
- Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen (wie bisher Zeile 22)
- Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen (wie bisher Zeile 23)
- Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (wie bisher Zeile 24)
- Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (neu Zeile 25), zur gesetzlichen Pflegeversicherung (neu Zeile 26) und zur Arbeitslosenversicherung (neu Zeile 27)
Beachten Sie: Der Arbeitgeber muss die tatsächlich gezahlten Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung bescheinigen und nicht den Teilbetrag der Vorsorgepauschale. Denn dieser wurde anhand des ermäßigten Beitragssatzes ermittelt (7,6 Prozent, siehe Seite 174). Gibt der Arbeitnehmer später eine Einkommensteuererklärung ab, werden beim Sonderausgabenabzug dann 96 Prozent des bescheinigten Beitrags berücksichtigt also 7,584 Prozent (= 7,9 % x 96 %).
- Nachgewiesene Beiträge des Arbeitnehmers (nur Basisversorgung) zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (neu Zeile 28)
Beachten Sie: Bis die ELSTAM-Datenbank existiert, kann der privat versicherte Arbeitnehmer die Beiträge an den Arbeitgeber melden. Die Zeile 28 dürfte daher nur für einen Übergangszeitraum existieren. Weil zudem wohl davon ausgegangen wird, dass nur wenige Arbeitnehmer die Beiträge melden werden und damit in der Mehrzahl der Fälle die Mindestvorsorgepauschale greift, hat man derzeit auf eine Zeile verzichtet, die die tatsächlich berücksichtigte Vorsorgepauschale enthält.
AUSGABE: LGP 10/2009, S. 170 · ID: 130666