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ProzessrechtVon der (Kosten-)Abhängigkeit des Nebenintervenienten

Abo-Inhalt12.03.20251 Min. Lesedauer

| Schließen die Parteien ohne Beteiligung des Nebenintervenienten einen Vergleich, führt der Grundsatz der Kostenparallelität dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich demjenigen entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. |

Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind nach § 101 Abs. 1 ZPO dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. § 101 Abs. 1 ZPO – im konkreten Fall i. V. m § 98 Abs. 1 ZPO – ist für das OLG Braunschweig (21.11.24, 8 U 116/17, Abruf-Nr. 246434) zwingend. Die Entscheidung dürfte in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehen (BGH 8.9.11, VII ZB 24/09).

Merke | Die Regelung sei zwingend, weil sie nicht nur bei richterlichen Kostengrundentscheidungen nach §§ 91 bis 97 ZPO gelten, sondern wie der Wortlaut von § 101 ZPO deutlich macht, gerade auch § 98 ZPO einbezieht.

AUSGABE: FMP 3/2025, S. 41 · ID: 50314177

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