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DatenschutzGrundlage der Einmeldung von Forderungen

Abo-Inhalt10.03.20251 Min. Lesedauer

| Die Rechtmäßigkeit der Einmeldung rückständiger Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei (hier: SCHUFA) bestimmt sich nach Art. 6 DS-GVO. |

Die in § 31 BDSG für die Zulässigkeit des Scoring enthaltenen Maßstäbe haben nach dem OLG Schleswig (22.11.24, 17 U 2/24, Abruf-Nr. 246430) insoweit allerdings indizielle Bedeutung. Selbst eine nach dem Maßstab des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BDSG bei Möglichkeit einer Kündigung des zugrunde liegende Vertragsverhältnisses im Grundsatz rechtmäßige Übermittlung von Daten an die Auskunftei dürfe nur solche fälligen und rückständigen Forderungen betreffen, wegen derer bei Zahlungsrückstand das zugrunde liegende Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden könne. Dies beinhaltet beim Rückstand mit Abschlagszahlungen auch den abgerechneten Saldo, da dieser nur eine umstands- und zeitbedingte Fortentwicklung der Entgeltforderung darstellt.

Merke | Von der Einmeldung nicht erfasst werden dürften danach Nebenforderungen, etwa „Mahngebühren“, „Überweisungsgebühren“ oder „Verzugskosten“. Der Rückstand mit derartigen vom Bestand der Hauptforderung abhängigen Nebenforderungen lässt keine Rückschlüsse auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder mangelnden Zahlungswillen des Schuldners zu. Können nach der Darstellung der Forderungen derartige Nebenforderungen und die Hauptforderung nicht klar voneinander getrennt werden, ist nach dem OLG die gesamte Einmeldung unrechtmäßig.

AUSGABE: FMP 3/2025, S. 37 · ID: 50314163

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