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InsolvenzAkteneinsichtsrecht des Aussonderungsberechtigten
| Wer als Aussonderungsberechtigter Einsicht in die Akte eines eröffneten Insolvenzverfahrens begehrt, ist nicht Partei i. S. d. § 299 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 4 S. 1 InsO, sondern Dritter i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 4 S. 1 InsO. |
Zu dieser Frage gibt es, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung. In der Literatur wird nur erklärt, der Aussonderungsberechtigte sei Partei i. S. d. § 299 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 4 S. 1 InsO (z. B.: Baumert in Braun, InsO, 10. Aufl., § 4 Rn. 44; MüKo/Ganter/Bruns, InO, 4. Aufl., § 4 Rn. 61; Stephan in Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 4 Rn. 33). Dem widerspricht das BayObLG (18.9.24, 102 VA 16/24, Abruf-Nr. 246432). Da die Befriedigung außerhalb des Insolvenzverfahrens stattfinde, könnten Aussonderungsberechtigte nicht Partei sein.
Kein Abwälzen bei Ungewissheit |
AUSGABE: FMP 3/2025, S. 40 · ID: 50314169