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InsolvenzAkteneinsichtsrecht des Aussonderungsberechtigten

Abo-Inhalt12.03.20251 Min. Lesedauer

| Wer als Aussonderungsberechtigter Einsicht in die Akte eines eröffneten Insolvenzverfahrens begehrt, ist nicht Partei i. S. d. § 299 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 4 S. 1 InsO, sondern Dritter i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 4 S. 1 InsO. |

Zu dieser Frage gibt es, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung. In der Literatur wird nur erklärt, der Aussonderungsberechtigte sei Partei i. S. d. § 299 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 4 S. 1 InsO (z. B.: Baumert in Braun, InsO, 10. Aufl., § 4 Rn. 44; MüKo/Ganter/Bruns, InO, 4. Aufl., § 4 Rn. 61; Stephan in Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 4 Rn. 33). Dem widerspricht das BayObLG (18.9.24, 102 VA 16/24, Abruf-Nr. 246432). Da die Befriedigung außerhalb des Insolvenzverfahrens stattfinde, könnten Aussonderungsberechtigte nicht Partei sein.

Merke | Während nach § 299 Abs. 1 ZPO ein Beteiligter des Verfahrens einen Anspruch auf Akteneinsicht hat, ist über die Einsicht eines Dritten nach § 299 Abs. 2 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Wesentlich ist dabei dessen berechtigtes Interesse. Dies hat das BayObLG für den Aussonderungsberechtigten angenommen, sodass die Ausgangsentscheidung nur bedingte Auswirkungen auf das Akteneinsichtsrecht haben dürfte.

AUSGABE: FMP 3/2025, S. 40 · ID: 50314169

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