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InsolvenzAnmeldung einer Forderung nach Abtretung

Abo-Inhalt12.03.20251 Min. Lesedauer

| Melden sowohl der Zedent als auch der Zessionar dieselbe Forderung zur Tabelle an, ist eine auf eine erst nach dem Prüfungstermin erfolgte Rückabtretung der Forderung durch den Zessionar gestützte Feststellungsklage des Zedenten unzulässig, wenn er die abgetretene Forderung nur im eigenen Namen als eigene Forderung zur Tabelle angemeldet hat und hinsichtlich der Rückabtretung kein erneuter Prüfungstermin durchgeführt worden ist. |

Die Entscheidung des BGH (19.12.24, IX ZR 114/23, Abruf-Nr. 245827) betrifft die Fälle der Sicherungsabtretungen an Banken oder die häufige Situation des unechten Factorings. Die Forderung wird im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und/oder der Fälligkeit an die Bank oder die Factoring-Gesellschaft abgetreten. Gleicht der Schuldner sie nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums – bei Factoring-Fällen meist 90 Tage – aus, erfolgt von der Bank an den Ursprungsgläubiger eine Rückabtretung. Auch im Inkasso sind solche Fälle denkbar, wenn es zur fiduziarischen Abtretung i. S. d. § 2 Abs. 2 RDG kommt.

Merke | Um die missliche Konstellation zu vermeiden und letztlich einen Rechtsnachteil abzuwenden, sollten Abtretender und Abtretungsempfänger klar vereinbaren, wer die Forderung anmeldet. Es liegt nahe, diese Aufgabe dem rechtlichen Forderungsinhaber im Anmeldungszeitraum zu überlassen. Mit der Anmeldung sollte dann die Rückabtretung ausgeschlossen und lediglich ein Treuhandverhältnis vereinbart werden.

AUSGABE: FMP 3/2025, S. 39 · ID: 50314166

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