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Mahngebühren Pauschale Inrechnungstellung von Mahngebühren
| Es stellt eine (unzulässige) andere Gestaltung i. S. d. § 306a BGB dar, wenn systematisch pauschalierte Mahnkosten von 3,50 EUR erhoben werden, die mit dem Verbraucher nicht als pauschalierter Schadenersatz vertraglich vereinbart ist. |
Das OLG Dresden (7.1.25, 14 UKl 2/24, Abruf-Nr. 246435) hält deshalb § 309 Nr. 5a BGB für anwendbar, um die Zulässigkeit der Mahnpauschale zu überprüfen. Danach darf die verlangte Pauschale den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Hierfür sind branchenunabhängig nur Material und Portokosten einzurechnen (BGH 26.6.19, VIII ZR 95/18). Nicht ersatzfähig sind dagegen Arbeits- und Zeitaufwand für die Abwicklung des (Verzugs-)Schadenersatzanspruchs.
Einen Sachaufwand in Höhe von 3,50 EUR hatte die beklagte medizinische Abrechnungsstelle nicht nachweisen können. Der Verweis auf die hohe Mahnpauschale bei Unternehmern nach § 288 Abs. 5 BGB, die eben bei Verbrauchern gerade nicht gelte, oder auf gestiegene Portokosten begründeten die hohe Mahnpauschale nach dem OLG nicht. Dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassodienstleisters weit höhere Kosten verursachen sei unerheblich. Höchstrichterlich sei entschieden, dass der Personalaufwand außer Betracht zu bleiben habe.
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AUSGABE: FMP 3/2025, S. 42 · ID: 50314172