Arzthaftung
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Sorgfalt in eigenen AngelegenheitenSorgfaltsmaßstab darlegen: Eltern tragen Beweislast
| Eltern, die sich auf den subjektiven Sorgfaltsmaßstab des § 1664 Abs. 1, § 277 BGB berufen, müssen darlegen und beweisen, dass sie in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die verkehrsübliche Sorgfalt walten lassen. Maßgeblich ist ihr generelles Verhalten innerhalb des relevanten Pflichtenkreises (OLG Hamm 27.12.24, 7 U 132/23, Hinweisbeschluss Abruf-Nr. 246424). |
Ein sechsjähriges Kind lief nach dem Aussteigen aus dem Auto seiner Mutter auf die Straße und kollidierte mit einem herannahenden Pkw, wodurch es sich schwer verletzte. Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Fahrerin des kollidierenden Fahrzeugs klagte darauf festzustellen, dass die Mutter sowie weitere Beteiligte vollständig haften. Das LG sprach der Mutter eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 823 Abs. 1, § 1664 BGB zu, lehnte jedoch eine Haftung nach § 18 StVG ab. Das Gericht hat der Klage unter Berücksichtigung eines wegen § 828 Abs. 1 BGB fehlenden Mitverschuldens des Kindes teilweise gegenüber der M durch Teilversäumnisurteil stattgegeben, die Klage aber im Übrigen im Wege des Teilendurteils abgewiesen.
Das OLG Hamm stellt unter Bezugnahme auf den BGH (19.1.21, VI ZR 210/18) klar: Der subjektive Sorgfaltsmaßstab des § 1664 Abs. 1, § 277 BGB setzt voraus, dass die Eltern ihren Sorgfaltsmaßstab darlegen.
Wenn sich Eltern auf den Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten berufen, trifft sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden pflegen (BGH 19.1.21, VI ZR 210/18, Rn. 14; 24.9.13, II ZR 391/12, NJW 13, 3572 Rn. 14; 26.6.89, II ZR 128/88, NJW 90, 573, juris Rn. 28 [jeweils zu § 708 BGB a. F.]). Abzustellen ist auf das generelle Verhalten des Schädigers in dem entsprechenden Pflichtenkreis (BGH 24.9.13, II ZR 391/12, NJW 13, 3572 Rn. 14; 26.6.89, II ZR 128/88, NJW 90, 573, juris Rn. 28 [jeweils zu § 708 BGB a. F.]). (AM)
AUSGABE: FK 11/2025, S. 182 · ID: 50316275
