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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Abo-Inhalt20.10.2025116 Min. Lesedauer

wer schlägt, verliert! Das gilt im Leben generell, im Familienrecht jedoch im Besonderen.

Das OLG Bremen (10.07.25, 4 UF 38/25) hat der Beschwerde eines Kindsvaters V gegen den Entzug des Sorgerechts über seine 6, 9 und 12 Jahre alten Kinder nicht stattgegeben. Es sah es als erwiesen an, dass V jahrelange körperliche und seelische Gewalt, die die Kinder teilweise miterlebt hatten, ausgeübt hatte. Die Kindsmutter M war vor der Trennung bereits dreimal mit den Kindern in ein Frauenhaus geflohen. Derzeit lebt sie an einem vor V geheim gehaltenen Ort.

V hatte im Verfahren die kontinuierliche Gewaltanwendung geleugnet und lediglich einen einmaligen Vorfall einer körperlichen Auseinandersetzung eingeräumt. Seine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Körperverletzung zulasten einer außerehelichen Partnerin und deren Tochter hielt er für unerheblich.

Dem schenkte das Gericht keinen Glauben. Auch eine vorgelegte umfassende Sorgerechtsvollmacht für die Mutter konnte ihn nicht retten. Der M kann angesichts der massiven gewalttätigen Übergriffe des V nicht zugemutet werden, zu einer Restkooperation mit dem V verpflichtet zu werden.

Es ist erfreulich, dass die Gerichte beider Instanzen deutliche Worte gefunden haben. Sie haben dafür Sorge getragen, dass im Falle häuslicher Gewalt Art. 31 Abs. 1 GewSchÜ (Istanbul-Konvention) ausreichend Berücksichtigung gefunden hat (ausführlich zu dem Thema Neumann, FK 23, 157 ff.). Der dort geforderten besonders sorgfältigen eigenen Ermittlung des Sachverhalts wurde ausreichend Rechnung getragen.

Oft scheitern Anträge auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge im Falle häuslicher Gewalt an Darlegungsherausforderungen.

Es bleibt zu hoffen, dass einhellige Rufe, einen Wahlgerichtsstand für Betroffene von Gewalt zu schaffen, die sich an einem unbekannten Ort aufhalten, endlich vom Gesetzgeber gehört werden.

Zudem wären weitere Reformen des Opferschutzes wünschenswert, beispielsweise der Verzicht, gemeinsame Beratungsgespräche anzuordnen, und das Erfordernis, auf ein Einvernehmen zwischen gewaltbetroffenen Eltern hinzuwirken.

Ihre

Dr. Judith Krämer

AUSGABE: FK 11/2025, S. 2 · ID: 50553189

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