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NamensrechtNeues Ehenamens- und Geburtsnamensrecht – das sind die Rechte der Kinder

Abo-Inhalt20.10.2025114 Min. LesedauerVon RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster

| Zum 1.5.25 ist das neue Namensrecht in Kraft getreten (BGBl I 24, Nr. 185). Es gibt Ehegatten und Eltern mehr Freiheiten bei der Namenswahl, insbesondere ermöglicht es, echte Doppelnamen zu bilden, auch für Kinder. Der Beitrag zeigt, welche Rechte die Kinder bei der Namenswahl haben. |

1. Name bei Namensänderung der Eltern, § 1617c BGB

Ändern die Eltern ihren Namen, wirkt sich dies auf den Kindesnamen aus:

a) Nachträgliche Bestimmung des Ehenamens

Es kommen folgende Varianten in Betracht (Grüneberg/Götz, BGB, 84. Aufl., § 1617c, Rn. 2):

  • Bei der Geburt des Kindes sind die Eltern verheiratet, haben aber noch keinen Ehenamen und bestimmen diesen erst später.
  • Die Eltern heiraten erst nach der Geburt des Kindes und bestimmen dabei
    • einen Ehenamen.
    • keinen Ehenamen. Sie haben ein Neubestimmungsrecht nach § 1617b Abs. 1 BGB. Wird später der Ehename bestimmt, greift § 1617c Abs. 1 BGB.

Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur, wenn es sich der Namensgebung anschließt, § 1617c Abs. 1 BGB. Damit soll die Namensgleichheit zwischen Eltern und Kindern für den Fall hergestellt werden, dass sie erst nachträglich einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Der Ehename der Eltern wird auf das Kind erstreckt, unabhängig davon, wem die elterliche Sorge zusteht (Grüneberg/Götz, a. a. O., Rn. 1). Das Erfordernis, dass sich das Kind dem Ehenamen anschließen muss, dient dazu, dessen Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen (Grüneberg/Götz, a. a. O.).

aa) Altersstufen

Unter welchen Voraussetzungen das Kind den von seinen Eltern nachträglich bestimmten Ehenamen als Geburtsnamen erhält, hängt davon ab, wie alt es ist. Das maßgebliche Alter bestimmt sich danach, wann das Kind die Erklärung gegenüber dem Standesamt abgibt (Grüneberg/Götz, a. a. O., Rn. 3):

Merke | Eine eventuell eintretende Namensdifferenz zwischen Geschwistern nimmt § 1617c BGB hin (BeckOK-BGB/Pöcker, a. a. O., § 1617c Rn. 4).

  • Kind unter 5 Jahre: Der Geburtsname des Kindes nach §§ 1617 bis 1671b BGB wird automatisch durch den Ehenamen ersetzt.
  • Ab Vollendung des 5. Lebensjahres: Das (nach § 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähige) Kind muss sich dem Ehenamen anschließen. Die Anschließung erfolgt durch den oder die Sorgeberechtigten als gesetzliche Vertreter. Da kein Interessengegensatz zwischen Eltern und Kind besteht, kann das Kind durch die sorgeberechtigten Eltern vertreten werden; § 1629 Abs. 2, § 1824, Abs. 2, § 181 BGB stehen nicht entgegen (Fachausschuss StAZ 99, 47; BeckOK-BGB/Pöcker, Stand 1.8.25, § 1617c Rn. 5).
  • Ab Vollendung des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: Anschließung des Kindes durch Erklärung des/der gesetzlichen Vertreter(s) oder durch das Kind mit Einwilligung des/der gesetzlichen Vertreter(s); ist das Kind auch nach Vollendung des siebenten Lebensjahres geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB), wird es bis zum Eintritt der Volljährigkeit durch Eltern, Vormund oder Pfleger vertreten (BeckOK-BGB/Pöcker, a. a. O.).
  • Ab Vollendung des 14. Lebensjahres und bei Volljährigkeit: Das Kind muss die Anschließungserklärung selbst abgeben. Es bedarf hierzu aber bis zur Volljährigkeit der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

bb) Form

Die Anschließung des Kindes und die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters sind amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen (OLG Zweibrücken FamRZ 96, 430). Diese Erklärungen sind gegenüber dem Standesamt abzugeben, § 1617c Abs. 1 S. 3 BGB.

Die Anschließungserklärung muss öffentlich beglaubigt werden, § 1617c Abs. 1 S. 3 BGB. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf nicht dieser Form § 182 Abs. 2 BGB. § 45 Abs. 1 S. 2 PStG begründet keinen Zwang (Grüneberg/Götz, a. a. O., Rn. 4; BeckOGK-BGB/Kienemund, Stand 1.8.25; 1617c Rn. 23, str.).

Die Anschließungserklärung wird mit Zugang beim Standesamt wirksam; damit tritt auch die Namensänderung ein (BeckOGK-BGB/Kienemund, a. a. O., § 1617c Rn. 15; 27). Die Eintragung im Geburtenregister hat nur deklaratorische Wirkung.

Die Änderung des bisherigen Kindesnamens in den Ehenamen der Eltern tritt mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) ein, für die Vergangenheit bleibt es bei dem bisherigen Kindesnamen (BeckOGK-BGB/Kienemund, a. a. O., Rn. 27).

b) Geänderter Ehe- oder Familienname, der Geburtsname ist

Nach § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt Abs. 1 entsprechend, wenn sich der Ehename der Eltern, der nach § 1616 oder § 1617c BGB der Geburtsname des Kindes geworden ist, ändert. Das ist z. B. der Fall, wenn sich der Ehename der Eltern aufgrund der Adoption eines verheirateten Erwachsenen ändert (ausführlich dazu Grüneberg/Götz, a. a. O., Rn. 6).

§ 1617c Abs. 1 BGB gilt ferner entsprechend, wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b BGB der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung ändert, Abs. 2 Nr. 2. Das kann z. B. der Fall sein, wenn sich der Familienname eines Elternteils durch die Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung einer Ehe mit einem Dritten ändert (BeckOK-BGB/Pöcker, a. a. O., § 1617c Rn. Rn. 11).

Beispiel

Mutter Sabine Müller hat Tobias Herz geheiratet. Ehename ist Herz. Nach der Scheidung behält sie den Namen Herz und bekommt einen Sohn Max von Herrn Meier, ohne diesen zu heiraten. Der Geburtsname von Max ist Herz, § 1617a Abs. 1 BGB. Dann nimmt Sabine wieder den Namen Müller an, § 1355 Abs. 5 Nr. 1 BGB.

§ 1617c Abs. 2 Nr. 2 BGB musste nicht an die neu eingeführte Möglichkeit von Geburtsdoppelnamen angepasst werden. Bei Geburtsdoppelnamen ist der Familienname jedes Elternteils – zumindest teilweise – als ein Einzelname zum Geburtsnamen des Kindes geworden, sodass § 1617c Abs. 2 Nr. 2 BGB anwendbar ist (RegE, BT-Dr. 20/9041, 50).

c) Anschließungserfordernis von Schwiegerkindern

Nach § 1617c Abs. 3 BGB erstreckt sich eine Änderung des Geburtsnamens auf den Ehenamen des Kindes nur, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt; Abs. 1 S. 3 gilt entsprechend (Erklärung gegenüber dem Standesamt, öffentliche Beglaubigung). Verweigert der Ehegatte seine Zustimmung, bleibt es beim bisherigen Ehenamen, unabhängig davon, dass der ursprüngliche Namensträger inzwischen einen anderen Geburtsnamen führt (Grüneberg/Götz, a. a. O., Rn. 9).

2. Verweisungen auf § 1617c BGB

a) Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge

Bestimmen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keinen Namen, erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen (§ 1617 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. Lehnt zumindest ein Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den so gebildeten Namen ab, überträgt das Familiengericht das Recht, den Geburtsnamen des Kindes zu bestimmen, einem Elternteil, § 1617 Abs. 4 S. 4 BGB.

§ 1617c Abs. 1 BGB gilt entsprechend, § 1617c Abs. 4 S. 5 BGB. D. h., hat das Kind das 5. Lebensjahr vollendet, muss es sich der Namensgebung anschließen. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden, s. oben Punkt 1 a), aa), bb).

b) Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge

Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, kann dieser Alleinsorgeberechtigte, dessen Name aus mehreren Namen besteht und der Geburtsname des Kindes geworden ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind nur einen oder einige der Namen erteilen, § 1617a Abs. 2 BGB.

Er kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt auch den Familiennamen des anderen Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen, § 1617a Abs. 3 S. 1 BGB.

In beiden Fällen bedarf die Erteilung des Namens der Einwilligung des Kindes, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat, § 1617a Abs. 4 S. 1 BGB. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, § 1617a Abs. 4 S. 3, § 1617c Abs. 1 S. 2 BGB (siehe dazu oben Punkt 1 a), aa]).

Das Formerfordernis ergibt sich aus § 1617a Abs. 4 S. 2 BGB.

c) Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft

Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt, kann dieser neu bestimmt werden. Hat das Kind das 5. Lebensjahr vollendet, muss es sich der Bestimmung anschließen. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, § 1617b Abs. 1 BGB (s. oben Punkt 1 a), aa]).

Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen, § 16167b Abs. 2 BGB. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, § 1617b Abs. 1 BGB (siehe dazu oben Punkt 1 a), aa]). Adressat und Form des Antrags ergeben sich aus § 1617b Abs. 2 S. 2 BGB. Besteht der Familienname der Mutter aus mehreren Namen, gilt § 1617a Abs. 2 und 4 BGB entsprechend, § 1617b Abs. 3 BGB.

d) Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils

Der Elternteil, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem die elterliche Sorge für ein Kind nach der Scheidung allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder nach dem Tod des anderen Elternteils allein zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind entweder seinen wieder angenommenen Namen (Nr. 1) oder einen aus seinem wieder angenommenen Namen und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen (Nr. 2) erteilen, § 1617d Abs. 1 BGB. Wenn das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat, muss es in beiden Fällen einwilligen, § 1617d Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, § 1617d Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB (siehe dazu oben Punkt 1 a), aa]).

Nach § 1617d Abs. 3 BGB kann ein volljähriges Kind, dessen einer Elternteil nach Scheidung der Eltern oder Tod des anderen Elternteils einen früheren Namen wieder angenommen hat (§ 1355 Abs. 5 S. 2) seinen Geburtsnamen neu bestimmen.

e) § 1617e Einbenennung, Rückbenennung

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können das Kind einbenennen, § 1617e Abs. 1 BGB. Hat das Kind das 5. Lebensjahr vollendet, muss es in die Einbenennung einwilligen, § 1617e Abs. 2 S. 3 BGB (siehe dazu oben Punkt 1 a), aa]).

Ein volljähriges Kind kann sich gegenüber dem Standesamt selbst mit Einwilligung des Elternteils und des Ehegatten dieses Elternteils einbenennen, Abs. 3.

Wird die Ehe zwischen dem Elternteil und seinem Ehegatten, der nicht Elternteil ist, aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, kann jeder Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht (Abs. 4 Nr. 1), sowie das Kind selbst, sobald es volljährig ist (Abs. 4 Nr. 2), die Einbenennung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt rückgängig machen (Rückbenennung). Nimmt ein Elternteil die Rückbenennung vor, muss es darin einwilligen, § 1617e Abs. 4 S. 2 BGB.

Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärungen hinsichtlich der Anschließung zur Einbenennung/Rückbenennung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, § 1617e Abs. 5 S. 2 BGB (siehe dazu oben Punkt 1 a], aa]).

f) Geschlechtsangepasste Namensführung

Nach §§ 1617f-h BGB kann ein Geburtsname nach den Traditionen der nationalen Minderheiten (Sorben, Friesen, Dänen) gegeben und seinem Geschlecht angepasst werden.

Wenn das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Anpassung auch seiner Einwilligung, § 1617f Abs. 2 S. 4, § 1617g Abs. 2 S. 3, § 1617h Abs. 2 i. V. m. § 1617g Abs. 2 S. 3 BGB. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärungen nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, § 1617f Abs. 2 S. 4 Hs. 2, § 1617g Abs. 2 S. 4; § 1617h Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 1617g Abs. 2 S. 4 BGB jeweils i. V. m. § 1617c Abs. 1 S. 2 BGB (siehe dazu oben Punkt 1 a], aa]).

Weiterführende Hinweise
  • Neumann, Das neue Namensrecht: Das gilt für den Namen bei Kindern FK 25, 138 ff.
  • dieselbe, Neumann, Das neue Namensrecht bietet mehr Flexibilität und Freiheiten FK 25, 119

AUSGABE: FK 11/2025, S. 190 · ID: 50537951

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