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Öffentliches RechtBei Badeunfall im Bodensee verschollen – Erben müssen Rente zurückzahlen
| Die Erben eines Verschollenen müssen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe erstatten. Das hat das SG Konstanz entschieden (21.7.24, S 2 R 165/24, Abruf-Nr. 249653). |
Der Vater V der Klägerinnen und Kläger (K) bezog eine Altersrente und eine Witwerrente und ging vor Jahren bei einem Badeausflug am Bodensee unter, ohne dass sein Leichnam geborgen werden konnte. Er wurde daher als verschollen behandelt. Die beklagte Rentenversicherung (RV) zahlte die Rente für den Fall weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde. 2015 ermöglichte eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Diese ging davon aus, dass der V am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall ums Leben gekommen sein dürfte. Der entsprechende Bescheid wurde durch das SG und das LSG bestätigt. Daraufhin forderte die RV die an den damals Verschollenen gezahlten Renten von den Erben zurück. Die gegen den Rückforderungsbescheid erhobene Klage beim SG blieb erfolglos.
Die K trugen vor, die Rente sei z. T. verbraucht, da erhebliche Aufwendungen hätten getätigt werden müssen, etwa um das Wohnhaus des V zu erhalten, für Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für Rechtsstreitigkeiten. Diese Kosten müssten auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden.
Damit konnten die K nicht durchdringen: Notwendige finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit sind letztlich nicht durch die Versichertengemeinschaft zu tragen, insbesondere wenn die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe geleistet werden kann. (GM)
AUSGABE: FK 11/2025, S. 181 · ID: 50515149