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GewSchGVerstoß gegen gerichtlich gebilligten Vergleich: Das sind die Anforderungen an die strafrechtlichen Feststellungen

Abo-Inhalt07.07.20251285 Min. Lesedauer

| Der BGH stellt klar, welche Feststellungen der Strafrichter treffen muss, damit eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen einen Vergleich nach dem GewSchG erfolgen kann (BGH 9.1.25, 3 StR 340/24, Abruf-Nr. 247076). |

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird gem. § 4 S. 1 Nr. 2 GewSchG bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a S. 1 FamFG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 oder 3 GewSchG, jeweils auch i. V. m. § 1 Abs. 2 S. 1 GewSchG, bestätigt worden ist. Der BGH hat Folgendes klargestellt:

Merke | Auch für eine Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung (§ 4 S. 1 Nr. 1 GewSchG) ist anerkannt, dass das Tatgericht selbst prüfen muss, ob die Anordnung rechtmäßig war. Es muss die tatbestandlichen Voraussetzungen eigenständig feststellen, ohne an die Entscheidung des Familiengerichts gebunden zu sein (st. Rechtsprechung, etwa BGH, a. a. O.). (AM)

  • Der Strafrichter muss eindeutig feststellen, wann das Familiengericht den Vergleich bestätigt hat. Auch wenn diese Bestätigung einer Vereinbarung dem Vergleichsschluss i. d. R. ohne größeren zeitlichen Abstand nachfolgt, ist das Datum festzustellen. Sonst kann nicht beurteilt werden, ob die Bestätigung erfolgte, bevor der Angeklagte die Tathandlungen vorgenommen hat.
  • Der Strafrichter muss eigenständig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Bestätigung der Vergleiche gem. § 214a S. 1 FamFG vorlagen. Er muss
    • wie das Familiengericht gem. § 214a S. 1 FamFG prüfen, ob die (im Strafverfahren relevanten) Vergleichsregelungen nach § 1 Abs. 1 S. 1 und 3 GewSchG, ggf. i. V. m. § 1 Abs. 2 S. 1 GewSchG, hätten angeordnet werden können. Die Strafbarkeit gem. § 4 S. 1 Nr. 2 GewSchG hängt nicht allein von der Vereinbarung ab. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn die Verhaltenspflichten dem Täter auch durch eine Gewaltschutzanordnung hätten auferlegt werden können (BT-Drucks. 18/9946, 15). Stellt sich im Strafverfahren heraus, dass die Bestätigung nicht hätte erteilt werden dürfen, weil die Verpflichtungen nicht nach § 1 GewSchG hätte angeordnet werden können (z. B., weil der Täter die Tat nicht begangen hat), ist der Straftatbestand nicht erfüllt.
    • prüfen und in den Urteilsgründen darlegen, ob die infrage stehenden Verpflichtungen aus dem Vergleich vollstreckbar waren und die nach § 214a S. 1 FamFG ergangenen Beschlüsse wirksam waren.
  • Wirksamkeitsvoraussetzung für einen familiengerichtlichen Bestätigungsbeschluss nach § 214a S. 1 FamFG ist gem. § 40 Abs. 1 FamFG dessen Bekanntgabe an die betreffende Person.
  • Vollstreckbarkeitsvoraussetzung für einen Vergleich ist dessen Zustellung an den Verpflichteten; insofern gilt § 87 Abs. 2 FamFG entsprechend.

AUSGABE: FK 8/2025, S. 128 · ID: 50364034

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