FeedbackAbschluss-Umfrage

NamensrechtDas neue Namensrecht: Das gilt für den Namen bei Kindern

Abo-Inhalt07.07.2025600 Min. LesedauerVon RAin Thurid Neumann, FAin Familienrecht, Mediatorin, Neumann & Neumann, Konstanz

| Am 1.5.25 ist das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (eingeführt durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrecht und des Internationalen Namensrechts vom 14.7.24, BGBl I 24, Nr. 185) in Kraft getreten. Der Beitrag stellt die wichtigsten Änderungen im Gesetz zu den Geburtsnamen des Kindes dar. |

1. Grundlegendes

Die §§ 1617 bis 1617c BGB sind geändert worden, die §§ 1617d bis i BGB sind eingefügt worden.

2. Gemeinsame Sorge, ohne Ehenamen

Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht und führen keinen Ehenamen, bestimmen sie gem. § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes:

Beispiel

Herr Bär und Frau Wiese haben das gemeinsame Sorgerecht für ihre neu geborene Tochter Lisa. Lisa kann folgende Geburtsnamen erhalten:

Bär oder Wiese oder Bär-Wiese oder Wiese-Bär oder Bär Wiese oder Wiese Bär

Eltern

gemeinsames Sorgerecht, kein Ehename

mögliche Geburtsnamen des Kindes

Familienname

Familienname

Doppelname aus Familiennamen

Vater

Mutter

Vater und Mutter

mit oder ohne Bindestrich

  • den Familiennamen, den ein Elternteil bei der Abgabe der Erklärung führt (Nr. 1)
  • einen aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen – gem. § 1617 Abs. 1 S. 2 BGB mit Bindestrich, sofern die Eltern bei der Abgabe der Erklärung nichts anderes bestimmen (Nr. 2).

Besteht der Name eines Elternteils, der allein oder als Teil des Doppelnamens zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, gilt gem. § 1617 Abs. 2 BGB zusätzlich Folgendes:

Beispiel zu § 1617 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 BGB

Herr Riese-Mann und Frau Klein-Leicht können folgende Namen zum Geburtsnamen ihrer Tochter bestimmen – mit oder ohne Bindestrich:

Riese Klein oder Klein Riese, Riese Leicht oder Leicht Riese, Mann Klein oder Klein Mann, Mann Leicht oder Leicht Mann

  • Im Fall des § 1617 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB kann anstelle des gesamten Namens des Elternteils auch nur einer oder einige Namen, aus denen der Name besteht, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden (Nr. 1).
  • Im Fall des Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für den Doppelnamen herangezogen werden (Nr. 2)

3. Zeitpunkt und Form gem. § 1617 Abs. 1, 3 BGB

Es gelten folgende Zeitpunkte mit unterschiedlichen Formerfordernissen:

  • einfache Erklärung bei Abgabe der Erklärung bei Beurkundung der Geburt
  • öffentlich beglaubigt bei Abgabe der Erklärung nach Beurkundung der Geburt

Bestimmen die Eltern den Geburtsnamen des Kindes nicht innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes, gilt gem. § 1617 Abs. 4 BGB Folgendes:

Übersicht / Namensgebung nach Fristversäumnis: § 1617 Abs. 4 BGB

  • S. 1: Das Kind erhält einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen.
  • S. 2: Besteht ein Familienname eines Elternteils aus mehreren Namen, wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen.
  • S. 3: Die Namen werden durch einen Bindestrich verbunden.
  • S. 4: Lehnt ein Elternteil gegenüber dem Standesamt einen nach den Sätzen 1 bis 3 gebildeten Geburtsnamen des Kindes ab, überträgt das Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens auf einen Elternteil.
  • S. 5: Der Elternteil, der das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes erhält, muss dabei die Absätze 1 bis 3 beachten.
  • S. 6: Das Familiengericht kann dem Elternteil eine Frist zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes setzen.
  • S. 7: Bestimmt der Elternteil nicht innerhalb der Frist den Geburtsnamen des Kindes, erhält das Kind den sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Namen.

Keine Bestimmung des Geburtsnamens durch Eltern binnen eines Monats

S. 1

S. 2

S. 3

S. 4

S. 5

S. 6

S. 7

Doppelname nach Alphabet

mehrere Namen

eines Elternteils:

alphabetisch

voranstehender für Doppelnamen

Doppelname mit Bindestrich

Keine Einigung:

Familiengericht überträgt Bestimmungsrecht einem Elternteil

zu beachten:

Abs. 1 – 3

Fristsetzung

durch FamG

keine Bestimmung: Name nach S. 1 bis 3

4. Alleinsorge ohne Familiennamen

Führen die Eltern keinen Familiennamen und hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, bleibt es bei der bisherigen Regelung in § 1617a Abs. 1 BGB, dass das Kind den Namen als Geburtsnamen des allein sorgeberechtigten Elternteils bekommt, den dieser bei der Geburt des Kindes führt.

Abs. 2 a. F. wird durch die Abs. 2 bis 4 ersetzt:

Besteht der Name des Elternteils, dessen Name nach Abs. 1 der Geburtsname des Kindes wird, aus mehreren Namen, kann nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Geburtsnamen wie folgt bestimmt werden:

  • einfache Erklärung bei Abgabe bei Beurkundung der Geburt, § 1617a Abs. 2 BGB,
  • öffentliche Beglaubigung bei Abgabe nach der Beurkundung der Geburt, § 1617a Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 BGB.

Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann gem. § 1617a Abs. 3 BGB auch den Familiennamen des anderen Elternteils zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen, § 1617 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB gelten entsprechend.

Die Erteilung des Namens nach Abs. 2 und 3 bedarf der Einwilligung

  • des Kindes nach vollendetem 5. Lebensjahr,
  • des anderen Elternteils bei Abs. 4 (sofern nicht verstorben).

Die Erklärungen müssen nach § 1617a Abs. 4 S. 2 BGB öffentlich beglaubigt werden, die Erklärung nach Abs. 2 aber nur, wenn sie nach der Beurkundung der Geburt abgegeben wird.

Geburtsname des Kindes

Eltern mit Ehenamen (§ 1616 BGB)

Eltern ohne Ehename mit gemeinsamer Sorge (§ 1617 BGB)

Eltern ohne Ehename mit Alleinsorge eines Elternteils (§ 1617a BGB)

Ehename wird

Geburtsname

durch Bestimmung

Name des Vaters

oder der Mutter

oder Doppelname

  • ohne Bestimmung Name des allein Sorgeberechtigten
  • mit Bestimmung des allein Sorgeberechtigten: Name des anderen Elternteils allein oder Doppelname
    • mit dessen Einwilligung
    • Einwilligung des Kindes, wenn fünftes Lebensjahr vollendet

5. Nachträgliche gemeinsame Sorge oder Scheinvaterschaft

§ 1617b Abs. 1 BGB erlaubt es Eltern, die erst nach der Geburt des Kindes gemeinsam sorgeberechtigt werden, den Nachnamen des Kindes nachträglich zu wählen. Die Reform hat die bisherige dreimonatige Frist für diese Namensänderung abgeschafft. Jetzt können Eltern jederzeit den Namen des Kindes neu bestimmen. Diese Änderung wurde von den Standesämtern angeregt und positiv aufgenommen (Hamdan, jurisPR-FamR 12/2025 Anm. 1; BeckOK/BGB, Hau/Poseck, Stand 1.5.25, § 1617b BGB Rn. 7). Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es der Namensänderung zustimmen.

Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Mann, dessen Familienname das Kind bekommen hat, nicht dessen leiblicher Vater ist, kann dieser, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder das Kind beantragen, dass es den Familiennamen der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt als Geburtsnamen bekommt.

Besteht der Geburtsname der Mutter aus mehreren Namen, gilt § 1617a Abs. 2 und 4 entsprechend.

6. Namensänderung der Eltern

Diese Regelung wird inhaltlich nur insoweit geändert, als die Wörter „Lebenspartnerschaftsnamen“ gestrichen werden. Im Übrigen bleibt es bei folgender Regelung: Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat oder ändert sich der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname des Kindes geworden war, auf andere Weise, erstreckt sich der Ehename bzw. neue Familienname nur auf den Geburtsnamen des Kindes, wenn dieses sich der Namensgebung anschließt. Entsprechendes gilt nach Abs. 2, wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.

7. Nach Scheidung der Eltern oder dem Tod eines Elternteils

Der Elternteil, dessen Name nicht Ehename geworden ist und dem das Sorgerecht nach der Ehescheidung allein oder zusammen mit dem anderen zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, kann dem Kind gem. § 1617 d Abs. 1 BGB

  • seinen nach § 1355 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 wieder angenommenen Namen als Geburtsnamen erteilen (Nr. 1) oder
  • mit diesem und dem bisher vom Kind geführten Geburtsnamen einen Doppelnamen bilden (Nr. 2).

Da § 1617 Abs. 1 S. 2 BGB gem. § 1617d Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend gilt, wird der Doppelname mit einem Bindestrich verbunden, wenn der Elternteil bei der Bestimmung nichts anderes erklärt.

Beispiel

Das Kind heißt wie der Vater Graf. Die Mutter hat nach der Ehescheidung wieder ihren Geburtsnamen Bär angenommen.

Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht bzw. das Mitsorgerecht und das Kind lebt bei ihr. Sie kann das Kind Bär oder Graf Bär oder Graf-Bär oder Bär Graf oder Bär-Graf nennen.

Ab dem vollendeten fünften Lebensjahr muss gem. Abs. 2 S. 1 das Kind in die Namensänderung einwilligen. Im Ehescheidungsfall muss der Elternteil, dessen Namen das Kind bisher führte oder der das Mitsorgerecht hat, gem. Abs. 2 S. 2 ebenfalls einwilligen. Das Familiengericht kann gem. Abs. 2 S. 3 die Einwilligung des Elternteils ersetzen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Ein volljähriges Kind kann sich der Namensänderung des Elternteils mit dessen Einwilligung nach dessen Ehescheidung oder dem Tod des anderen Elternteils gem. Abs. 3 Nr. 1 anschließen oder gem. Abs. 3 S. 2 aus seinem bisherigen Geburtsnamen und dem vom Elternteil wieder angenommenen Familiennamen einen Doppelnamen bilden.

Die Neubestimmung des Geburtsnamens bedarf der Einwilligung dieses Elternteils, § 1617d Abs. 3 S. 2 BGB.

Die Erklärungen in § 1617d BGB müssen öffentlich beglaubigt werden (vgl. Abs. 4).

Namensänderung eines volljährigen Kindes nach Scheidung oder Tod eines Elternteils

mit Einwilligung des Elternteils

Anschließung an Namensänderung

Bildung von Doppelnamen aus geändertem Familiennamen und Geburtsnamen

Namensänderung eines minderjährigen Kindes nach Scheidung oder Tod eines Elternteils

Elternteil, dessen Name nicht Ehename geworden ist und dem das Sorgerecht nach der Ehescheidung allein oder zusammen mit dem anderen zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat

wieder angenommener Geburtsname

wieder angenommener Familienname

Doppelname aus Geburtsname und wieder angenommenen Namen mit/ohne Bindestrich

  • Einwilligung Kind ab vollendetem 5. Lebensjahr
  • Einwilligung anderer Elternteil, wenn Mitsorgerecht oder Kind seinen Namen hatte ggf. Ersetzung durch FamG

8. § 1617e BGB: Einbenennung und Rückbenennung

Der Elternteil, der das alleinige Sorgerecht oder Mitsorgerecht mit dem anderen Elternteil hat und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das in ihrem Haushalt lebt,

  • ihren Ehenamen (Nr. 1) oder
  • einen aus ihrem Ehenamen und dem Geburtsnamen des Kindes gebildeten Doppelnamen als Geburtsnamen erteilen (sog. Einbenennung; Nr. 2).

Das Kind, das das fünfte Lebensjahr vollendet hat und der andere Elternteil, dessen Namen das Kind trägt oder der das Mitsorgerecht hat, müssen einwilligen, § 1617e Abs. 2 BGB.

Ein volljähriges Kind kann sich mit Einwilligung des Elternteils und dessen Ehegatten selbst einbenennen, auch wenn es nicht in deren Haushalt lebt (Abs. 3).

Wird die Ehe geschieden, kann die Einbenennung nach Abs. 4 rückgängig gemacht werden

  • vom Elternteil, der das alleinige Sorgerecht oder Mitsorgerecht hat (Nr. 1),
  • vom Kind selbst, sobald es volljährig ist (Nr. 2).

Die Erklärungen in § 1617e BGB müssen öffentlich beglaubigt werden (vgl. Abs. 5).

Einbenennung eines minderjährigen Kindes

Kind lebt im Haushalt von Elternteil (alleiniges Sorgerecht oder Mitsorgerecht mit dem anderen Elternteil) und dessen Ehegatte, der nicht sein Elternteil ist

Änderung von dessen Geburtsnamen

Ehenamen

Doppelnamen

aus Ehenamen und Geburtsnamen des Kindes

Einwilligung des Kindes,

das das 5. Lebensjahr vollendet hat und des anderen Elternteils, dessen Namen das Kind trägt oder der das Mitsorgerecht hat

9. Traditionelle Namen

a) Sorbische Tradition und ausländische Rechtsordnungen

Der Geburtsname eines Kindes kann seinem Geschlecht angepasst werden, wenn

  • 1. die Form der sorbischen Tradition entspricht und das Kind dem sorbischen Volk angehört,
  • 2. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Kindes entspricht oder
  • 3. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt.

b) Friesische Tradition

Zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, kann bestimmt werden

  • 1. ein gem. der friesischen Tradition von einem Vornamen eines Elternteils abgeleiteter Name,
  • 2. ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname aus einem Namen nach Nr. 1 und dem Familiennamen eines Elternteils.

c) Dänische Tradition

Zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der dänischen Minderheit angehört, kann ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname bestimmt werden, der sich zusammensetzt aus

Traditionelle Besonderheiten bei Geburtsnamen

§ 1617f BGB

sorbische Tradition

§ 1617g BGB

friesische Tradition

§ 1617h BGB

dänische Tradition

  • 1. dem Familiennamen eines nahen Angehörigen an erster Stelle des Doppelnamens und
  • 2. dem Familiennamen eines Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens.

d) Neubestimmung des Familiennamens durch Volljährige

Jeder Volljährige kann seinen bisherigen Geburtsnamen einmal wie folgt neu bestimmen:

  • 1. Besteht der Geburtsname aus mehreren Namen: Bestimmung nur eines oder einiger Namen
  • 2. Geburtsname ist nur der Familienname eines Elternteils
    • a) durch Ersetzung durch den Familiennamen des anderen Elternteils
    • b) durch Voranstellen oder Anfügen des Familiennamens des anderen Elternteils

10. Adoption von Minderjährigen und Volljährigen

Es ist namensrechtlich zwischen der Adoption minderjähriger und volljähriger Kinder zu unterscheiden:

a) Adoption Minderjähriger

Gem. § 1757 BGB erhält das anzunehmende minderjährige Kind den Familiennamen als Geburtsnamen, wobei § 1617a Abs. 2 bis 4 und §§ 1617f bis h BGB entsprechend gelten.

b) Adoption Volljähriger

Bei der Adoption Volljähriger wird der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption aufgehoben. Nach § 1767 Abs. 3 BGB n. F. gilt:

  • § 1757 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
  • 1. der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden nach Abs. 1 nicht erhält, wenn er der Namensänderung widerspricht,
  • 2. zusätzlich die Möglichkeit besteht, einen aus dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen zu bestimmen.
Weiterführender Hinweis
  • Neumann, Das neue Namensrecht bietet mehr Flexibilität und Freiheiten FK 25, 119

AUSGABE: FK 8/2025, S. 138 · ID: 50190204

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte