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Blitzlicht MandatspraxisWie verhalten sich Anfechtung der Vaterschaft und das Verfahren zur Abstammungserklärung zueinander?

Abo-Inhalt14.07.202512 Min. Lesedauer

| Neben dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren gibt es seit dem 1.4.08 durch das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig von diesem Verfahren dasjenige nach § 1598a BGB getreten, um die genetische Abstammung zu klären. Damit hat der Gesetzgeber eine niederschwellige und legale Möglichkeit geschaffen, die Abstammungsverhältnisse zu klären, um die Praxis der heimlichen Vaterschaftstests einzudämmen. |

Beispiel

M ist über § 1592 BGB rechtlicher Vater eines Kindes seiner jetzt von ihm geschiedenen Ehefrau. Er fragt seinen Anwalt (RA) nach Rat, was er gegen diese Vaterschaft unternehmen kann. RA verweist auf das Abstammungsklärungsverfahren nach § 1598a BGB und fragt sich, ob ein solches Klärungsverfahren die Anfechtungsfrist aus § 1600b BGB für die Anfechtung der Vaterschaft hemmt?

Der Gesetzgeber hat mit § 1598a BGB ein Verfahren eingeführt, um niederschwellig und zügig Abstammungsklarheit zu schaffen. Auf diese Weise soll möglichst schnell Rechtsfrieden herbeigeführt werden. Ziel ist es, die Familie als soziale Einheit möglichst nicht oder nur wenig zu belasten (Reuß in: BeckOGK Stand 1.11.24 § 1598a Rn. 31). Daher haben der (rechtliche) Vater, die Mutter und das Kind jeweils gegenüber den anderen Beteiligten einen Anspruch darauf, die Abstammung mittels Abstammungsgutachten zu klären. Es kann aber nicht geklärt werden, von welchem Dritten das Kind abstammt (Grün, Vaterschaftsfeststellung und -anfechtung, 2. Aufl., Rn. 343).

Die Klärungsberechtigten haben Anspruch darauf, dass in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe geduldet wird. Der Anspruch ist an keine Frist gebunden und kann nicht verjähren (Grün, a. a. O. Rn. 348). Der Berechtigte kann wählen, ob er die Klärungsmöglichkeit aus § 1598a BGB oder das Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach § 1599 BGB wählt. Er kann sogar parallel beide Verfahren betreiben, da sie unterschiedlichen Zielen dienen und damit zwei verschiedene Verfahrensgegenstände vorliegen (Reuß, a. a. O. Rn. 58). Auch eine Verfahrensverbindung ist möglich, wenn beide Verfahren dasselbe Kind betreffen, § 179 Abs. 1 FamFG.

Verfahrensrechtlich ist das Klärungsverfahren eine Abstammungssache, sodass hierfür die Vorschriften des FamFG gelten. Gem. § 1629 Abs. 2a BGB sind die Eltern im Klärungsverfahren von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Es ist daher ein Ergänzungspfleger zu bestellen, eines Verfahrensbeistands nach § 174 FamFG bedarf es nicht.

Lösung

Es ist für den M und seinen RA nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sogleich zur Vaterschaftsanfechtung schreitet. Diese geht insofern weiter, als sie den Status des Kindes klärt. Die Versäumung der Anfechtungsfrist für die Vaterschaftsanfechtung brauchen M und sein RA nicht zu befürchten, weil die Einleitung des Klärungsverfahrens insoweit die Frist hemmt, § 1600b Abs. 5 S. 1 BGB. (St)

AUSGABE: FK 8/2025, S. 129 · ID: 50365447

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