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SozialrechtHilfe zur Pflege: Pflegedienst ist nach Tod des Pflegebedürftigen kein Sonderrechtsnachfolger
| Ein Pflegedienst, der Intensivpflege in Wohngemeinschaften erbringt, hat keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege, wenn der Pflegebedürftige stirbt (LSG NRW 28.10.24, L 20 SO 362/22 [Revision: B 8 SO 1/25 R], Abruf-Nr. 246917). |
Die Klägerin war palliativ pflegebedürftig und lebte in einer Wohngemeinschaft. Sie wurde von einem unabhängigen Pflegedienst betreut. Sie klagte gegen den Sozialhilfeträger auf rund 42.000 EUR für Pflegedienstleistungen. Nach ihrem Tod setzte der Pflegedienst die Klage als Sonderrechtsnachfolger fort. Das SG wies die Klage ab. Auch dessen Berufung blieb erfolglos.
Ein Pflegedienst kann zu Lebzeiten bestehende Ansprüche der Verstorbenen auf Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) nicht selbst geltend machen. Da diese höchstpersönlicher Natur sind, bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, damit ein Rechtsnachfolger sie geltend machen kann. Ein Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII ist ausgeschlossen, da der Pflegedienst keine „Leistungen für Einrichtungen“ erbrachte. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Leistungen außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen) und Leistungen in teil- oder stationären Einrichtungen (teil- oder stationäre Leistungen). Ambulante Dienste sind keine Einrichtungen i. S. d. Gesetzes. § 19 Abs. 6 SGB XII ist nicht analog anwendbar. Die Ungleichbehandlung verstößt nicht gegen den Art. 3 Abs. 1 GG. (GM)
AUSGABE: FK 8/2025, S. 127 · ID: 50340734