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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wer überwacht eigentlich einen Wächter? Anlässlich von Gewalttaten werden vermehrt Stimmen laut, psychisch erkrankte Menschen in einem Register zu führen, so zuletzt der CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann anlässlich des Anschlags auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt.
In Italien sollen sich Angehörige der Justiz ab dem Jahr 2026 einem psychologischen Persönlichkeitstest unterziehen müssen.
Auch der BGH hatte sich mit der Dienstunfähigkeit eines Betreuungsrichters aufgrund dessen auffälligen Verhaltens zu befassen (24.4.25. RiZ (R) 2/24). Der Richter hörte im Rahmen von Betreuungs- und Fixierungsverfahren Betroffene in einer psychiatrisch-forensischen Klinik an. Dort verhielt er sich jedoch offenbar so merkwürdig, dass die Klinikleitung deutliche Hinweise auf eine „erhebliche Störung des Urteilsvermögens und der Einsichtsfähigkeit“ bei ihm sah. Daraufhin beschwerten sich die ärztlichen Direktoren der Klinik aufgrund unangemessener Äußerungen gegenüber Kollegen sowie anderen Prozessbeteiligten bei Gericht über ihn.
Einer Untersuchung der Dienstfähigkeit des Richters in Form von Anamnese, Tests sowie ein Gespräch bei psychiatrischen Fachärzten, die ein Gutachten erstellen sollten, widersetzte sich der Richter. Sodann wurde er auf Antrag des Landes Hessen vom hessischen Dienstgericht für Richter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (LG Frankfurt a. M. 11.10.22, 1 DG 2/21).
Auch die zweite Instanz bestätigte die berechtigten Zweifel an dessen Dienstfähigkeit (OLG Frankfurt a. M. 20.11.23, 1 DGH 1/22). Die Schilderung der ärztlichen Klinikleitung des richterlichen Verhaltens sei glaubhaft. Danach habe der Richter eine Unterbringung von Patienten abgelehnt, die wegen fremdgefährdenden Verhaltens hätten fixiert werden sollen und deren Diagnose noch nicht vollständig abgeklärt gewesen sei. Er habe deren sofortige Entlassung verlangt.
Auch der Spezialsenat für Disziplinarsachen von Richtern des BGH kam zu keinem anderen Ergebnis. Obgleich prozessfähig, hat sich der Richter ohne genügende Entschuldigung seiner angeordneten Untersuchung mehrfach entzogen und ist – wie bereits zuvor zu Recht entschieden – als dienstunfähig zu behandeln. Es ist nicht möglich, den Richter im Justizdienst alternativ einzusetzen, da ohne medizinisches Gutachten davon auszugehen ist, dass er vollständig dienstunfähig ist. Die Ruhestandsversetzung ist daher rechtmäßig und verhältnismäßig.
Einmal mehr gilt: Sturheit kommt vor dem Fall! Und letzterer zu Recht zum Schutz der Schwächsten unserer Gesellschaft.
Ihre
Dr. Judith Krämer
AUSGABE: FK 8/2025, S. 2 · ID: 50452100