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Blitzlicht MandatspraxisSteckengebliebenes Stufenverfahren: So taktieren Sie richtig
| Bei Stufenverfahren wird oft versucht, die Besonderheiten taktisch zu nutzen. Dagegen sollte der jeweilige Antragsgegner gewappnet sein. |
Beispiel |
Die Ehefrau (F) lässt im Verbundverfahren einen Stufenantrag auf nachehelichen Unterhalt stellen. Der Ehemann (M) erteilt die geforderte Auskunft, gleichwohl unternimmt der RA der F nichts, um den Antrag zu beziffern. Im Termin beantragt der RA des M erfolglos eine Versäumnisentscheidung. Zu Recht bzw. was kann der Anwalt des M dagegen tun? |
Nach § 130 FamFG gilt für die Ehesache, dass gegen einen säumigen Antragsteller eine Versäumnisentscheidung ergehen kann, die dahingehend lauten muss, dass der Antrag als zurückgenommen gilt. Gegen den Antragsgegner ist nach § 130 Abs. 2 FamFG eine Versäumnisentscheidung ebenso wie eine solche nach Aktenlage unzulässig. Beides betrifft aber nur die Ehesache selbst, also die Scheidung.
Für Folgesachen, soweit es sich um Familienstreitsachen i. S. d. § 112 FamFG handelt, kann insoweit eine Versäumnisentscheidung ergehen (Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 130 Rn. 7; Roßmann in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG ,7. Aufl. § 130 Rn. 2).
Soweit der RA des M eine Teilentscheidung auf Erlass eines Versäumnisbeschlusses in der Folgesache nachehelicher Unterhalt beantragt hat, ist § 137 FamFG zu bedenken. Danach handelt es sich beim Scheidungsverbund um eine besondere Form der Verfahrensverbindung, bei der über alle Folgesachen gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden ist, § 142 FamFG. Eine Beschwerde ist m. E. daher nicht möglich. Eine baldige Entscheidung kann der RA des M nur erreichen, indem er auf einen baldigen Fortsetzungstermin beim Familiengericht hinarbeitet.
Lösung |
Der RA des M muss alles unternehmen, damit das Verfahren baldmöglichst fortgesetzt wird. Dem Gericht gegenüber sollte er vorsorglich mit Zitatstellen (Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 130 Rn. 2; Roßmann in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 7. Aufl., § 130 Rn. 3; Stein, FK 24, 112) nachweisen, wie sich die Verfahrenslage bei einem Stufenverfahren nach Auskunftserteilung ohne bezifferten Antrag darstellt. (St) |
- Stein, Richtige Vorgehensweise im Stufenverfahren, FK 19, 182
- derselbe, Auf Störmanöver beim Stufenverfahren richtig reagieren FK 24, 39
- derselbe, Steckengebliebenes Stufenverfahren: Das ist zu tun!, FK 24, 112
AUSGABE: FK 8/2025, S. 130 · ID: 50365449