FeedbackAbschluss-Umfrage

Blitzlicht MandatspraxisSchikane bei der Auskunftserteilung – das können Sie tun

Abo-Inhalt16.09.2024667 Min. Lesedauer

| Gespräche mit Kollegen bestätigen: Unverständliches Verhalten im täglichen Umgang miteinander greift immer mehr Platz. Für die beteiligten RAe stellt sich oft die Frage, wie mit derartigem Verhalten umzugehen ist. |

Beispiel

Der Anwalt A der Mutter (M) fordert den getrennt lebenden Vater (V) außergerichtlich mit Fristsetzung auf, Auskunft zu erteilen, um den Kindesunterhalt zu berechnen. Der V entgegnet, der Vorname seines Sohnes S sei falsch geschrieben, der Sohn heiße in Wahrheit „Philip“ und nicht „Phillip“. Erst wenn die richtige Schreibweise verwendet werde, werde Auskunft erteilt.

Bei Unterhaltsansprüchen steht die Aufforderung, Auskunft zu erteilen nach § 1613 Abs. 1 BGB einer Mahnung gleich, sog. Stufenmahnung (Grüneberg/derselbe, BGB, 83. Aufl., § 286 Rn. 19). Die falsche Schreibweise des Vornamens des S ändert an der Wirksamkeit der Stufenmahnung nichts. Im Übrigen wird man das Verhalten des V als schikanös i. S. d. § 226 BGB bewerten können, dem K fehlt für seine Verhaltensweise jegliches schutzwürdiges Interesse, das Ganze ist im Bereich des Rechtsmissbrauchs einzuordnen.

Der A könnte sein Schreiben mit der richtigen Schreibweise des Vornamens des S wiederholen. Diese Reaktion wäre aber ein Nachgeben und ein unverdientes Zugehen auf das schikanöse Verhalten des V. Sicherlich ist im Familienrecht an vielen Stellen auch Fingerspitzengefühl und Zurückhaltung geboten, man darf und will nicht mehr Porzellan zerschlagen als unbedingt sein muss. Gerade, um Lösungen zu finden, sind beide Seiten gefordert.

Allerdings ist die vom V an den Tag gelegte Haltung irrational und böswillig. Daher ist zu erwägen, sofort eine Stufenklage auf Auskunft und Kindesunterhalt beim Familiengericht einzureichen. Der V begibt sich mit seinem Verhalten in Schuldnerverzug, auch unter dem Gesichtspunkt der Erfüllungsverweigerung, damit gibt er Veranlassung i. S. d. § 93 ZPO (Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 93 Rn. 6.54). Es erscheint kaum denkbar, dass ein Familiengericht dies anders beurteilen könnte.

Lösung

Die Reaktion des V ist überzogen und nicht gerechtfertigt, sodass sich ein Eingehen darauf mit einem wiederholten Schreiben mit richtiger Schreibweise des Vornamens eher verbietet. Sonst beschwört man die Gefahr herauf, dass sich ähnlich absurde Verhaltensweisen wiederholen.

Da mit Blick auf § 1613 BGB Verzug sicher ist, sollte der A ohne Weiteres ein Stufenverfahren einleiten. (St)

AUSGABE: FK 10/2024, S. 165 · ID: 50057233

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte