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Gesetzliche UnfallversicherungEigenwirtschaftlicher Abweg ist kein versicherter Arbeitsweg
Abruf-Nr. 240423
| Verunfallt eine Mutter auf dem Weg zum Arbeitsweg, nachdem sie ihr Kind auf dem Schulweg begleitet hat (eigenwirtschaftlicher Abweg), greift der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht, wenn dieser Umweg für die Arbeit nicht erforderlich ist (LSG Baden-Württemberg 22.2.22, L 10 U 3232/21, Abruf-Nr. 240423). |
Die Mutter M hatte ihre Tochter T im Grundschulalter zu einem Sammelpunkt auf dem Schulweg begleitet, an dem sich eine Gruppe von Mitschülern für den restlichen Weg traf. Dieser Sammelpunkt lag in entgegengesetzter Richtung zu ihrer Arbeitsstätte. Auf dem Weg vom Sammelpunkt zur Arbeit, aber noch bevor sie das Wegstück von ihrer Wohnung zur Arbeit erreichte, erfasste sie ein Pkw, da sie eine Straße bei Rot überquerte. Sie erlitt verschiedene Verletzungen. Das LSG verneinte einen Arbeitsunfall.
Zwar hat sich die M im Unfallzeitpunkt objektiv auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte befunden. Bewegt sich der Versicherte aber in entgegengesetzter Richtung von dem Ziel fort, handelt es sich um einen Abweg. Wird ein solcher Abweg allein aus eigenwirtschaftlichen, also nicht betrieblichen Gründen zurückgelegt, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die M hatte auch nicht die unmittelbare Wegstrecke zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte wieder erreicht, als sie verunfallte. Der Wegeunfallversicherungsschutz ist damit zum Unfallzeitpunkt noch nicht erneut begründet worden.
Es liegt auch kein versicherter Abweg vor. Die M hat T nicht zum Sammelpunkt begleitet, um ihrer Beschäftigung nachzugehen. Vielmehr wollte sie die T schützen. Damit fehlt jeglicher sachlich-inhaltlich kausaler Zusammenhang zwischen der Beschäftigung der M und dem Begleiten der T. Denn erfasst werden keine Fälle, in denen das Kind unabhängig davon in fremde Obhut verbracht wird, ob der Versicherte seine Beschäftigung alsbald aufnehmen will. Das Begleiten der T zum Sammelpunkt ist kein „Anvertrauen in fremde Obhut“ i. S. d. Gesetzes.
Merke | Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen. Zu den Arbeitsunfällen gehören auch Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit, die sog. Wegeunfälle. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch gesetzlich unfallversichert sein, vom direkten Arbeitsweg abzuweichen. Dabei muss aber ein ausreichender Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehen bleiben. Eine solche Ausnahme kommt gesetzlich etwa für einen vom Arbeitsweg abweichenden Weg in Betracht, um ein Kind wegen der beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen. Statt der gesetz-lichen Unfallversicherung greift die Krankenversicherung Wenn ein Unfall nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung erfasst ist, wird Versicherungsschutz typischerweise durch die – gesetzliche oder private – Krankenversicherung gewährleistet. Auch sind Schülerinnen und Schüler allgemein- und berufsbildender Schulen während des Schulbesuchs sowie auf dem Schulweg gesetzlich unfallversichert. (GM) |
AUSGABE: FK 10/2024, S. 164 · ID: 49971370