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SteuerrechtAußergewöhnliche Belastungen – Unterhalt kann abziehbar sein
Abruf-Nr. 242102
| Der BFH hat präzisiert, in welchen Fällen Unterhaltszahlungen z. B. für Kinder steuermindernd abziehbar sind: Gem. § 33a Abs. 1 S. 1 EstG können auf Antrag Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person abgezogen werden (29.2.24, VI R 21/21, Abruf-Nr. 242102). |
Die von § 33a Abs. 1 S. 1 EstG vorausgesetzte gesetzliche Unterhaltsberechtigung richtet sich nach dem BGB. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist nach § 33a Abs. 1 S. 4 EStG zudem, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person – das Kind – kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
Merke | Der BFH hat entschieden, dass 2019 die Grenze für ein geringes Vermögen bei 15.500 EUR lag. Der Grundfreibetrag betrug 9.168 EUR. Das, was dem Bedürftigen im Zivil- und Sozialrecht als Notgroschen zusteht, war deutlich geringer. Es ist nicht zu erwarten, dass dieser Betrag kurzfristig angehoben wird. (AM) |
AUSGABE: FK 10/2024, S. 163 · ID: 50083365