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Editorial FK 10/2024Gibt es das Wechselmodell für einen Hund?
| Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Thema, dass sich Lebensgemeinschaften trennen und deren gemeinsame Güter aufzuteilen sind, beschäftigt uns immer wieder im Familienrecht. Doch was passiert mit einem gemeinsam angeschafften Haustier, wenn die Beziehung zerbricht? Diese Frage hat das LG Potsdam in einer aktuellen Entscheidung (10.7.24, 7 S 68/23) beantwortet. |
Im konkreten Fall ging es um eine Mischlingshündin, die während des Zusammenlebens im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft wurde. Nach dem Ende der Beziehung forderte der Mann (M) entweder die Herausgabe des Hundes oder hilfsweise eine geteilte Betreuung im zweiwöchigen Wechsel. Seine frühere Lebenspartnerin (F) hingegen beantragte, ihr das Alleineigentum an dem Tier zu übertragen. Sie war bereit, hierfür einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Das Gericht gab der F recht und lehnte die Idee eines „Wechselmodells“ ab, um den Hund zu betreuen.
Eine Regelung, ein Haustier gemeinsam zu betreuen, ist nur möglich, während eine Miteigentümergemeinschaft besteht. Sobald diese Gemeinschaft aufgelöst wird – wie im vorliegenden Fall durch die Widerklage der F – muss das Eigentum einem der bisherigen Miteigentümer zugewiesen werden.
Es ist aber nicht praktikabel, das Tier zu verkaufen, wie es sonst üblich ist, wenn eine Miteigentümergemeinschaft aufgelöst wird.
Das Gericht entschied, dass die F, die sich nach der Trennung hauptsächlich um die Hündin gekümmert hatte, das Alleineigentum zugesprochen bekommen sollte. Sie wurde verpflichtet, dem M einen Ausgleichsbetrag zu zahlen.
Interessant ist, dass die Höhe der Abfindung den wirtschaftlichen Wert des Hundes sogar übersteigen kann. Diese Entscheidung zeigt, dass bei der Aufteilung von Tieren nach einer Trennung nicht nur rechtliche, sondern auch emotionale Aspekte eine Rolle spielen.
Haustiere nehmen in vielen Lebensgemeinschaften einen ähnlichen Stellenwert wie Kinder ein. Dennoch werden Tiere im rechtlichen Sinn weiterhin als Sachen betrachtet werden und eine paritätische Betreuung, wie sie beim sog. „Wechselmodell“ für Kinder üblich ist, nicht durchsetzbar ist.
Abschließend ist festzuhalten: „Die Größe und den moralischen Fortschritt einer Nation kann man daran messen, wie sie ihre Tiere behandelt.“ – Mahatma Gandhi.
Auch im Familienrecht sollten wir stets das Wohl aller Beteiligten im Auge behalten – seien es Menschen oder Tiere.
Ihre
Judith Krämer
AUSGABE: FK 10/2024, S. 2 · ID: 50153940