Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Okt. 2024 abgeschlossen.
UmgangsrechtKindeswohl geht berechtigtem Umgangsinteresse vor
. 241371
| Ein Kind darf nicht in einem Heim untergebracht werden, um seine Ablehnung gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil zu überwinden (OLG Frankfurt a. M. 3.4.24, 7 UF 46/23, Abruf-Nr. 241371). |
Die Tochter T verweigerte plötzlich den Umgang mit dem getrennt lebenden Vater V. Es sprach einiges dafür, dass die Mutter M die T entsprechend beeinflusst hatte. Der V beantragte, ihm das Sorgerecht zu übertragen. Das AG hat die inzwischen neunjährige T im Eilverfahren in ein Heim gegeben, damit sie sich unbeeinflusst von der M stabilisieren sollte. Das OLG hat auf die Beschwerde der M veranlasst, dass T in den Haushalt der M zurückkehrte.
Die Wünsche und Vorstellungen der T völlig zu ignorieren, ist eine nicht zu vertretende Grundrechtsverletzung. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die T von der M unzulänglich versorgt worden wäre. T ist eine exzellente Grundschülerin mit altersgerechten Kontakten zu Gleichaltrigen und guten sozialen Kompetenzen. Unter solchen Umständen kann der entgegenstehende Wille einer Neunjährigen nicht übergangen werden. Es wurde nicht hinreichend beachtet, dass der Kontaktabbruch zur M für T unerträglich gewesen ist, während T unter dem fehlenden Umgang zum V nicht gelitten hat. Da zudem fraglich ist, ob das Ziel eines Wechsels in den Haushalt des V durch die Heimunterbringung erreicht werden kann, ist die Maßnahme ungeeignet.
Merke | Die negativen Folgen der Verletzung des Grundrechts auf freie Persönlichkeitsentwicklung überwiegen das berechtigte Umgangsinteresse des V. (GM) |
AUSGABE: FK 10/2024, S. 163 · ID: 50026485