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VKHBGH präzisiert die Schnittstelle zwischen VKH und Rechtsmittel

Abo-Inhalt01.07.2024654 Min. Lesedauer

| Der BGH hat erneut betont, dass das Rechtsmittel nicht als unzulässig zu verwerfen ist, solange nicht über den VKH-Antrag entschieden ist. |

Der VKH-bedürftige Rechtsmittelführer ist auch unverschuldet daran gehindert, rechtzeitig ein Rechtsmittel einzulegen, wenn er ein wegen Anwaltszwang unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür VKH beantragt hat (BGH 10.1.24, XII ZB 510/23, Abruf-Nr. 239696; BGH FamRZ 16, 209). Das Rechtsmittelgericht muss zunächst über die beantragte VKH entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft. Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist VKH beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass sein Antrag mangels Bedürftigkeit abgelehnt wird. Das gilt auch, wenn neben dem VKH-Gesuch ein unzulässiges, weil nicht von einem Anwalt verantwortetes Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Praxistipp | Das Rechtsmittelgericht muss den Rechtsmittelführer auf den Anwaltszwang hinweisen. Wenn dieser daraufhin einen Anwalt beauftragt, kann jener das Rechtsmittel noch „retten“.

Ein anwaltlich nicht vertretener Antragsteller muss nicht allein deswegen damit rechnen, dass sein VKH-Antrag abgelehnt wird, weil er keinen Vordruck nach § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO genutzt hat (BGH 20.3.24, XII ZB 506/23, Abruf-Nr. 241248). Denn das Beschwerdegericht muss einen in der Beschwerdeinstanz anwaltlich nicht vertretenen und insoweit nicht rechtskundig beratenen Antragsteller darauf hinweisen, dass sein VKH-Antrag unvollständig ist.

Das Beschwerdegericht wird regelmäßig eine Frist bestimmen, binnen derer der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form darlegen muss. Sollte diese Darlegung nicht form- oder fristgerecht erfolgen, ist VKH schon deshalb abzulehnen, ohne dass die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung geprüft wird, § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO.

Merke | Nach der Rechtsprechung des BGH gilt, dass bei gleichzeitig gestellten Sach- und VKH-Anträgen im Zweifel die Auslegung geboten ist, dass der Sachantrag nicht durch die VKH-Bewilligung bedingt sein soll (BGH FamRZ 2023, 1982). Im Zweifel sind auch Prozessanträge zugunsten einer Partei so auszulegen, dass die Partei das erreichen kann, was sie mit ihrer Prozesshandlung bezweckt und was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH FamRZ 19, 2015).(AM)

AUSGABE: FK 7/2024, S. 109 · ID: 50023331

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