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UmgangsrechtUmgang soll auch den Hauptbetreuenden entlasten
| Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Umgang auch die Betreuungslast verteilen soll. |
Sachverhalt
. 239982
Die Beteiligten M und V sind seit 2018 geschieden. Aus ihrer Ehe sind K1, geboren 2009, und K2, geboren 2012, hervorgegangen. In einer notariellen Scheidungsvereinbarung haben die Eltern ein flexibles Umgangsrecht des V festgelegt. Die Kinder sollen sich etwa zu 1/3 beim V und zu 2/3 bei der M aufhalten. M und V haben unregelmäßige Arbeitszeiten. Die M arbeitet als Purserin mit einer Zwei-Drittel-Stelle, der V als Pilot in Vollzeit. Er ist wieder verheiratet und lebt mit seiner Frau und deren 12-jähriger Tochter zusammen. Auf den Antrag der M hat das AG mit Beschluss den Umgang dahin gehend geregelt, dass dieser 14-tägig donnerstags nach Schulschluss bis Montag vor Schulbeginn stattfindet. Es hat zudem eine Ferienregelung getroffen. Mit seiner Beschwerde wendet sich V erfolglos gegen die Wochenendumgänge. Die Regelung der Ferienumgänge greift er nicht an (OLG Nürnberg 18.1.24, 9 UF 744/23, Abruf-Nr. 239982).
Entscheidungsgründe
Die Kinder verbringen seit über sechs Jahren etwa 1/3 ihrer Zeit beim V und 2/3 bei der M. Der V übt einen erweiterten Umgang aus. Dieser ist praktikabel, weil beide Eltern in derselben Stadt wohnen und die Kinder in beiden Wohnungen der Eltern jeweils ein eigenes Zimmer haben. Sie können jeweils von dort aus die Schule besuchen. M und V üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Insbesondere in diesen Fällen dient der Umgang gem. § 1684 BGB auch dazu, den hauptbetreuenden Elternteil zu entlasten und die Betreuung in einem zu bestimmenden Umfang aufzuteilen. Daher ist es hier im Fall eines erweiterten Umgangs dem V auch zuzumuten, die Kinder während des Umgangs in einzelnen Fällen fremd betreuen zu lassen. Er kann sich mit der F absprechen und das Umgangswochenende ggf. tauschen. Ferner kann er die Kinder gemeinsam mit seiner Stieftochter betreuen lassen. Die Kinder sind bereits 11 und 14 Jahre alt und benötigen keine lückenlose Anwesenheit einer Betreuungsperson. Auch die M muss die Kinder gelegentlich fremd betreuen lassen. Es ist daher auch dem V zuzumuten, sich im Einzelfall um eine Fremdbetreuung zu kümmern.
Eine gerichtliche Umgangsregelung muss praktikabel sein. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass der Umgang an jeglichem Termin mit Sicherheit stattfinden kann. Umgangstermine können z. B. wegen Krankheit nicht stattfinden oder müssen verschoben werden. Es reicht daher aus, dass die Umgangsregelung grundsätzlich praktikabel ist und regelmäßig wie vorgesehen ausgeübt werden kann. Dies ist hier der Fall, wie die gelebte Praxis zeigt.
Relevanz für die Praxis
Im Rahmen der Umgangsregelung kann das Gericht keine flexible Lösung treffen, da eine solche nicht gem. § 89 FamFG vollstreckbar wäre.
AUSGABE: FK 7/2024, S. 121 · ID: 49932107