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SteuerrechtGesunde Frau, kranker Mann: Kosten für PID steuerlich absetzbar

Leseprobe17.06.2024538 Min. Lesedauer

| Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine durch eine Krankheit des Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können (29.2.24, VI R 2/22, Abruf-Nr. 241432). |

Die Klägerin F und ihr Partner M waren nicht verheiratet. Bei M lag eine chromosomale Translokation vor, sodass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind sehr wahrscheinlich schwerst behindert sein würde. Daher wurde eine PID durchgeführt. Der Großteil der Behandlungen betraf die F, die erfolglos beantragte, die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastungen i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG abzuziehen. Das FG gab der Klage hinsichtlich der von der F selbst getragenen Aufwendungen statt. Der BFH bestätigte dies.

Merke | Die Aufwendungen für die Behandlung der F sind zwangsläufig entstanden. Die ärztlichen Maßnahmen dienten dazu, eine krankheitsbedingt beeinträchtigte körperliche Funktion des M auszugleichen. Allein eine medizinische Behandlung des M hätte die Krankheit nicht lindern können. Daher ist es unschädlich, dass die F gesund ist. Unschädlich ist auch, dass F und M nicht verheiratet waren. Die Behandlung stimmte auch mit dem Embryonenschutzgesetz überein. (GM)

AUSGABE: FK 7/2024, S. 111 · ID: 50033410

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