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Doppelte HaushaltsführungZweitwohnungsteuer zählt zu den Kosten der Unterkunft

Abo-Inhalt10.06.2024330 Min. Lesedauer

| Die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung fällt unter die Höchstbetragsgrenze von 1.000 EUR. Ist der Betrag ausgeschöpft, ist dieser Aufwand nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehbar (BFH 13.12.23, VI R 30/21, Abruf-Nr. 240677). |

Die Klägerin K hatte an ihrem Tätigkeitsort eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer i. H. v. 896 EUR bzw. 1.157 EUR machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung i. H. v. jeweils mehr als 12.000 EUR als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 EUR. Der BFH bestätigte dies.

Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen u. a. die notwendigen Kosten dafür, am Beschäftigungsort die Unterkunft zu nutzen. Diese sind nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG n. F. ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abziehbar.

Merke | Der BFH hat die Zweitwohnungsteuer als Unterkunftskosten i. d. S.  beurteilt. Diese ist eine mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung dafür, die Zweitwohnung zu haben und zu nutzen. Anders hatte der BFH zu den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände entschieden, da deren Nutzung und Verbrauch nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen ist. (GM)

AUSGABE: FK 7/2024, S. 111 · ID: 49995127

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