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Kfz-Handel über die GrenzeVerkauf eines Ersatzteils an einen anderen Händler in der EU mit Transportverantwortung
| Erfahren Sie anhand des Praxisfalls 50, welche Belege, Buchungen und Prüfungen erforderlich sind, um Ersatzteile steuerfrei innergemeinschaftlich an einen anderen Händler oder einen sonstigen Unternehmenskunden im EU-Ausland zu liefern, wenn Sie die Transportverantwortung tragen. ASR erklärt, wie Sie in so einem Fall die Vorteile eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nutzen können. |
Inhaltsverzeichnis
- Was es mit der Transportverantwortung auf sich hat
- Welcher Lieferung die Warenbewegung zuzuordnen ist
- Kostenersparnis ist der entscheidende Vorteil
- Was Sie als Autohaus prüfen und belegen müssen
- Das müssen Sie in der Rechnung vermerken
- So buchen Sie den Umsatz richtig
- Das müssen Sie in den Vordrucken erklären und melden
Was es mit der Transportverantwortung auf sich hat
Wer trägt bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften eigentlich die Verantwortung für den Transport der Ware? Dazu folgendes Beispiel:
Beispiel |
Dreiecksgeschäft Deutschland – Italien – Österreich Ein Busunternehmer (AT) aus Bregenz (Bodenseekreis/Österreich) bestellt bei DE ein dringend benötigtes Ersatzteil (Klimakompressor) zum Nettopreis in Höhe von 980 Euro. Bei der Bestellung benennt AT seine österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Diese lautet auf: ATU12345678. DE soll das Ersatzteil AT in Bregenz übergeben. DE trägt damit gegenüber AT die Transportverantwortung. Für den Transport berechnet DE eine Pauschale von 20 Euro. DE bestellt das Ersatzteil seinerseits bei IT zum Nettopreis von 820 Euro und benennt dabei seine deutsche USt-IdNr. Diese lautet auf: DE123456789. IT soll das Ersatzteil direkt zu AT nach Bregenz bringen. IT trägt damit gegenüber DE die Transportverantwortung. |

Sie tragen in einem Geschäft die Transportverantwortung, wenn Sie nach dem Kaufvertrag auch den Transport der Ware zum Kunden schulden. Wie Sie den Transport tatsächlich durchführen, ob Sie also
- die Ware selbst (= mit eigenem Lkw) zum Kunden bringen oder
- einen Spediteur beauftragen oder
- einen Frachtführer beauftragen oder
- so wie im Sachverhalt Ihren Vorlieferanten verpflichten,
ist ohne Bedeutung.
Die Beratungspraxis spricht im Übrigen schon seit Langem von der „Transportverantwortung“. Das BMF (Schreiben vom 25.04.2023, Az. III C 2 – S 7116-a/19/10001 :003, Abruf-Nr. 235930) folgt dem neuerdings, verwendet dafür aber leicht abgewandelt den Begriff der „Transportverantwortlichkeit“.
Welcher Lieferung die Warenbewegung zuzuordnen ist
Im Beispiel ist die Warenbewegung der Lieferung von IT an DE zuzuordnen. Da auch die weiteren Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG vorliegen, liefert IT das Ersatzteil an Ihr Autohaus DE aus Italien (Beginn der Warenbewegung) nach Österreich (Ende der Warenbewegung) steuerfrei innergemeinschaftlich.
Wichtig | Dasselbe Ergebnis – nämlich Zuordnung der Warenbewegung zur Lieferung IT an DE und damit Steuerbefreiung – würde sich einstellen, wenn DE das Ersatzteil bei IT abholen würde oder ließe und das Ersatzteil im Anschluss unmittelbar von Italien zu AT nach Österreich transportiert würde. Anders – nämlich eine Zuordnung der Warenbewegung und damit auch kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft – wäre dies nur, wenn AT das Ersatzteil bei IT abholen würde oder ließe (weiterer Praxisfall in einer der nächsten Ausgaben von ASR).
Sie und damit DE haben die Wahl:
- DE kann die allgemeinen Regeln für Reihengeschäfte anwenden. In diesem Fall muss DE sich zunächst in Österreich umsatzsteuerlich registrieren lassen. DE tätigt sodann von IT zunächst einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich (§ 3d S. 1 UStG). Zusätzlich tätigt DE einen zweiten innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland, da er für den Einkauf die deutsche USt-IdNr. verwandt hat (§ 3d S. 2 UStG). In Österreich tätigt DE eine „normale“ (Inlands-)Lieferung an AT. Die Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig. DE hat gegenüber AT damit eine Rechnung unter Ausweis der österreichischen Umsatzsteuer aufzumachen.Allgemeine Regeln für Reihengeschäfte: Lieferung ist steuerpflichtig
- Alternativ hat DE die Möglichkeit, die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG) anzuwenden. In diesem Fall muss sich DE nicht in Österreich registrieren; DE kann das Geschäft in Deutschland zur Umsatzsteuer anmelden.Mit der Sonderregelung für innergemeinschaftliche ...
Kostenersparnis ist der entscheidende Vorteil
Dadurch, dass das Erfordernis einer zusätzlichen Registrierung im EU-Ausland wegfällt, lassen sich erfahrungsgemäß ca. 10.000 bis 12.000 Euro einsparen. Autohäuser sollten die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte in derartigen Fällen daher unbedingt anwenden. Voraussetzung dafür ist, dass DE bei der Rechnungsstellung an AT die strengen Voraussetzungen beachtet (§ 25b Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 14a Abs. 7 UStG, s. u.).
Was Sie als Autohaus prüfen und belegen müssen
Mit der folgenden Checkliste können Sie bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft feststellen, ob Sie an alles gedacht haben:
Checkliste / innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft | |||
erledigt | Datum | Namens-
zeichen | |
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Das müssen Sie in der Rechnung vermerken
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft erfordert zwingend, dass in der Rechnung des Zwischenerwerbers auf die Steuerschuldnerschaft des Erwerbers hingewiesen wird. Abrechnungsfehler sind rückwirkend nicht heilbar. So lautet zusammengefasst die neue Rechtsprechung von EuGH (Urteil vom 08.12.2022, Rs. C-247/21, Abruf-Nr. 232926, Luxury Trust Automobil) und BFH (Urteil vom 17.07.2024, Az. XI R 14/20, Abruf-Nr. 246644). In Deutschland regeln dies § 25b Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 14a Abs. 7 UStG. Die Rechnung muss
- die eigene USt-IdNr. des liefernden Autohauses,
- die ausländische USt-IdNr. des Kunden,
- den Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und
- den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Kunden
enthalten. Zusätzlich muss die Rechnung den allgemeinen Anforderungen nach § 14 Abs. 4 UStG genügen (Abschn. 25b.1 Abs. 8 S. 2 UStAE).
Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft muss benannt werden
Der letzte Abnehmer soll durch die Hinweise in der Rechnung eindeutig und leicht erkennen können, dass er letzter Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ist und die Steuerschuld auf ihn übertragen wird (Abschn. 25b.1 Abs. 8 S. 3 UStAE). Der Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ist an keine besondere Form gebunden und kann in deutscher Sprache erfolgen.
Musterklauseln / Hinweis des Kunden auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft |
Möglich sind nach Abschn. 25b.1 Abs. 8 S. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 UStAE sowie Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL z. B. die Hinweise
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Wie die Ausgangsrechnung aussehen könnte
Im Fallbeispiel könnte die Ausgangsrechnung von Autohaus DE als mittlerer Unternehmer eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts folgendermaßen aussehen:
Musterrechnung / Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Firma AT 2 Autohaus DE 1 Poststraße 23 Marktstr. 15 6911 Bregenz 88212 Ravensburg Österreich Deutschland Ravensburg, den 18.02.2025 3 ... des Autohauses als mittleres Unternehmen im Dreiecksgeschäft ... Lieferdatum: 14.02.2025 5 Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: ATU12345678 6
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So buchen Sie den Umsatz richtig
Buchhalterisch ergibt sich die Besonderheit, dass Kundenforderungen aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften auf einem Sonderkonto gebucht werden sollten. Nur so lassen sich die für Umsatzsteuer-Voranmeldung und -erklärung erforderlichen Angaben leicht und zweifelsfrei aus der Buchhaltung entnehmen. Als erster Abnehmer muss DE gemäß § 26 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 UStG das für seine (Ausgangs-)Lieferung vereinbarte Entgelt, den Namen und die Anschrift seines Kunden aufzeichnen. Daneben gelten die allgemeinen Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG (Abschn. 25b.1 Abs. 10 S. 1 i. V. m. § 25b Abs. 6 S. 1 Nr. 1 UStG).
Das müssen Sie in den Vordrucken erklären und melden
Als erster Abnehmer eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts muss DE eine Eintragung in Zeile 33 (Kennzahl 42) des Vordrucks zur Umsatzsteuer-Voranmeldung vornehmen. Einzutragen ist die Bemessungsgrundlage (§ 25b Abs. 4 UStG) seiner Lieferungen an den letzten Abnehmer. Der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers gilt bereits als besteuert und wird daher nicht erklärt.

Und schließlich muss DE seine Lieferung an AT als letzten Abnehmer melden, indem er unter Angabe der USt-IdNr. des letzten Abnehmers die Bemessungsgrundlage benennt und durch Eintragung einer „1“ in Spalte 3 kennzeichnet:

- Beitrag „Reihengeschäfte: Das neue BMF-Schreiben und seine Auswirkungen für die Praxis“, ASR 9/2023, Seite 7 → Abruf-Nr. 49668226 und 10/2023, Seite 9 → Abruf-Nr. 49607901
- Beitrag „EU-Verkauf: Vorsicht bei einem Verkauf nach vorhergehendem Einkauf im EU-Ausland“, ASR 2/2025, Seite 12 → Abruf-Nr. 50282721
AUSGABE: ASR 5/2025, S. 8 · ID: 50326229