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SchadenersatzStark verschmutzter Betriebs-Pkw: Arbeitnehmer muss für über das Normalmaß hinausgehende Gebrauchsspuren aufkommen
| Überlässt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen unternehmenseigenen Pkw, ist der Mitarbeiter verpflichtet, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln. Für Schäden, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen, kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen. Das zeigt ein Fall einer Kfz-Karosseriewerkstatt vor dem LAG Köln. |
Eine Kfz-Karosseriewerkstatt verfügt über unternehmenseigene Fahrzeuge, die sie bei Bedarf Kunden und Mitarbeitern überlässt. Im Mai 2021 gab sie einem Mitarbeiter aufgrund einer mündlichen Vereinbarung einen Pkw, Baujahr 2015, für seinen Arbeitsweg. Sie überließ dem Mitarbeiter das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand. Spätestens seit dem 20.01.2023 war der Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt. Er gab das Fahrzeug an diesem Tag an seine Arbeitgeberin zurück. Bei Rückgabe war der Innenraum stark verschmutzt und fleckig. Zudem roch das Fahrzeug stark nach Zigarettenrauch, und es waren Brandlöcher zu erkennen. Dies stellte ein von der Arbeitgeberin beauftragter Kfz-Sachverständiger fest. Die Kfz-Karosseriewerkstatt forderte daher Schadenersatz von ihrem Mitarbeiter – und bekam in beiden Instanzen recht.
Wie schon das ArbG Bonn vertritt auch das LAG Köln die Ansicht, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen (§ 241 Abs. 2 BGB). Beim längeren Gebrauch eines Fahrzeugs treten üblicherweise Gebrauchsspuren auf. Im Innenraum gehören dazu z. B. kleinere Kratzer, Abnutzungen am Lenkrad und an den Sitzflächen. Nicht dazu gehören jedoch starke Verschmutzungen, Beschädigungen wie Brandlöcher, Risse oder Geruchsbelästigungen. Solche Schäden gehen über den alltäglichen Gebrauch hinaus und können der normalen, üblichen Nutzung nicht mehr zugeordnet werden. Folge im Urteilsfall: Der Mitarbeiter hat seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt und muss Schadenersatz in Höhe von 898,35 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB leisten (LAG Köln, Urteil vom 14.01.2025, Az. 7 SLa 175/24, Abruf-Nr. 247093).
AUSGABE: ASR 5/2025, S. 4 · ID: 50361035