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PhotovoltaikSolarspitzengesetz 2025: Das ändert sich für Autohäuser mit PV-Anlage
| Da es immer mehr PV-Anlagen gibt, wird an sonnigen Tagen in Deutschland mehr Strom erzeugt, als benötigt wird. Das kann zu einer Überlastung des Stromnetzes führen und den Strompreis ins Negative drücken. Mit dem Solarspitzengesetz hat der Gesetzgeber auf diesen Umstand reagiert und für neue PV-Anlagen einiges geändert. ASR beleuchtet, was die Änderungen für Autohäuser bedeuten. |

Darum geht es beim Solarspitzengesetz
Das am 25.02.2025 in Kraft getretene Solarspitzengesetz soll helfen, Stromüberschüsse aus PV-Anlagen besser ins öffentliche Stromnetz einzuspeisen, ohne es zu sonnigen Spitzenzeiten zu überlasten. Konkrete Maßnahmen aus dem Gesetz sind
- der verpflichtende Einsatz intelligenter Messsysteme,
- neue Regelungen zur Einspeisevergütung,
- eine erleichterte Direktvermarktung des erzeugten Stromüberschusses,
- eine netzdienliche Nutzung von Batteriespeichern.
Einsatz intelligenter Messsysteme wird verpflichtend
Um die Stromeinspeisung jeder einzelnen PV-Anlage kontrollieren und steuern zu können, müssen alle ab dem 25.02.2025 in Betrieb genommenen PV-Anlagen mit einem intelligenten Messsystem (Smart Meter) und einer Steuerungseinrichtung ausgerüstet werden. So kann der Netzbetreiber die Einspeisung der PV-Anlage zu Spitzenzeiten drosseln.
Wichtig | Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu zwei kWp – z. B. Balkonkraftwerke.
Die Brisanz: Fehlen Smart Meter und Steuerungseinrichtung, wird die Einspeiseleistung der PV-Anlage auf 60 Prozent gedrosselt. Damit kann das Autohaus den erzeugten Strom nicht mehr mit der vollen Leistung einspeisen. Produziert die PV-Anlage also zu sonnigen Stunden mehr Strom als die maximal gedrosselte Einspeiseleistung und kann auch das Autohaus den Strom nicht verwenden, geht die Drosselung zulasten des Autohauses. Es erhält zu den Spitzenzeiten für den überschüssigen Strom keine Vergütung. Ein Grund mehr, einen ausreichenden Batteriespeicher zu installieren.
Neue Regelungen zur Einspeisevergütung
Bisher wird die garantierte Einspeisevergütung für 20 Jahre gewährt. Innerhalb dieses Zeitraums erhalten Autohäuser für jede erzeugte und in das Stromnetz eingespeiste kWh eine festgelegte Vergütung – wenn sie sich nicht für die Direktvermarktung des Stroms entschieden haben.
Strompreis rutscht ins Negative: Garantierte Einspeisevergütung fällt weg
Das ändert sich für PV-Anlagen, die seit dem 25.02.2025 in Betrieb genommen wurden und werden. Denn die garantierte Einspeisevergütung fällt in dem Moment weg, in dem der Strompreis ins Negative rutscht (§ 51 EEG) – also in sehr sonnigen Zeiten. So will man dafür sorgen, dass kein zusätzlicher Anreiz für eine noch höhere Stromproduktion entsteht. Rutscht der Strompreis einige Zeit später wieder ins Positive, fließt die EEG-Vergütung wieder.
Wichtig | Ausgenommen von dieser Einspeisung ohne Einspeisevergütung sind PV-Anlagen mit einer installierten Leistung unter zwei kWp sowie Anlagen von zwei bis 100 kWp, bei denen kein Smart Meter installiert ist. Bei den Anlagen von zwei bis 100 kWp wird dann die Einspeiseleistung jedoch auf 60 Prozent gedrosselt.
Wegfall von Vergütungen schmälert Rendite von PV-Anlagen drastisch
Dieser Wegfall von Vergütungen schmälert die Rendite von PV-Anlagen drastisch. Immerhin war der Strompreis in Deutschland allein 2024 an 457 Stunden negativ (2023: 301 Stunden) – umgerechnet entspricht das etwa 19 Tagen. Dieser negative Strompreis ergab sich vor allem wegen einer Überproduktion an sonnigen Tagen.
Um zumindest einen kleinen Ausgleich für die Zeiten mit negativem Strompreis und deshalb entfallender EEG-Vergütung zu schaffen, werden künftig die Stunden, in denen für den eingespeisten Strom keine Vergütung gezahlt wird, an das Ende der 20-jährigen Laufzeit angehängt. Die Berechnung ist im Detail aber äußerst komplex und wurde in § 51a EEG aufgenommen. Zum Beispiel erfolgt eine Anrechnung nur mit dem Faktor 0,5. Kurzum: Die Laufzeit der EEG-Vergütung verlängert sich teilweise für Zeiten mit negativem Strompreis.
Direktvermarktung für Stromüberschüsse erleichtert
Für PV-Anlagen bis zu 100 kWp besteht ein Wahlrecht:
- Autohäuser können den erzeugten Stromüberschuss entweder gegen eine EEG-Vergütung einspeisen oderWahlrecht: Stromüberschuss einspeisen oder direkt vermarkten
- sie nehmen eine Direktvermarktung vor und erzielen so im Idealfall eine höhere Vergütung.
Diese Direktvermarktung war bisher sehr bürokratisch und mit einem finanziellen Aufwand verbunden. Daher haben sich nur wenige Autohäuser mit einer PV-Anlage von bis zu 100 kWp zur Direktvermarktung entschieden. Das soll sich nun ändern: Der Zugang zur Direktvermarktung wurde für alle PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 100 kWp erleichtert und entbürokratisiert.
Batteriespeicher netzdienlich nutzen
Auch bei den Batteriespeichern hat sich einiges getan. Generell gilt, dass ein Batteriespeicher immer attraktiver wird. Denn mit diesem lässt sich vor allem in Spitzenzeiten der produzierte Stromüberschuss speichern, der andernfalls nicht vergütet werden würde infolge der Drosselung auf 60 Prozent der Einspeiseleistung oder infolge des negativen Strompreises.
Eigenverbrauch des produzierten Stroms ist vorteilhafter
Zudem fällt der Vorteil bei einem Eigenverbrauch des produzierten Stroms ohnehin höher aus als bei einer Einspeisung. Denn bei neuen PV-Anlagen beträgt die Einspeisevergütung je nach Anlagengröße und Installationsdatum nur ca. sechs bis acht Cent je kWh, während der Strompreis für zugekauften Strom oft bei ca. 30 Cent je kWh liegt.
Batteriespeicher kann auch mit „Fremdstrom“ aufgeladen werden
Batteriespeicher bieten noch einen weiteren Vorteil: Ab sofort kann der Speicher nicht nur durch den von der PV-Anlage erzeugten Strom, sondern auch gezielt mit günstigem oder sogar negativ bepreistem Strom aus dem Netz aufgeladen werden. Diesen aufgeladenen „Fremdstrom“ kann das Autohaus später selbst verbrauchen oder weiterverkaufen. Der Verkauf funktioniert dabei über eine Direktvermarktung oder unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 EEG gegen eine EEG-Vergütung. In letzterem Fall muss das Autohaus jedoch vorab zwischen drei neu eingeführten Optionen wählen:
20-jähriger Zeitraum für garantierte Einspeisevergütung verlängert sich Praxistipp | Von der Stromspeicherung bleibt der verlängerte Vergütungszeitraum infolge negativer Strompreise unberührt. Sollte es Ihrem Autohaus also gelingen, den zu Zeiten mit negativem Strompreis erzeugten Strom zu speichern, erzielen Sie damit zwei Vorteile: Zum einen können Sie den gespeicherten Strom zu späteren Zeiten verbrauchen oder verkaufen und so die ansonsten entfallende Vergütung doch noch bekommen. Zum anderen verlängert sich trotzdem der 20-jährige Zeitraum für die garantierten Einspeisevergütungen. |
- 1. Ausschließlichkeitsoption (§ 19 Abs. 3a EEG)
- 2. Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG)
- 3. Pauschaloption (§ 19 Abs. 3c EEG)
Neuerungen bieten Autohäusern viele Chancen
Für ab dem 25.02.2025 in Betrieb genommene PV-Anlagen hat sich einiges geändert, sodass die veränderten Bedingungen auch in die Kalkulation der Rentabilität einbezogen werden müssen. Vor allem sind für diese „Neuanlagen“ ein Smart-Meter und Steuerungseinrichtung gewissermaßen Pflicht, um nicht in die auf 60 Prozent gedrosselte Einspeiseleistung zu geraten.
Wichtig | Auch wenn die Neuerungen zunächst negativ wirken mögen, bieten sie auch viele Chancen. Technisch gut aufgestellte Autohäuser können nämlich mit dem richtigen Energiemanagementsystem eine deutlich höhere Rendite erzielen als bisher.
Das Gute: „Altanlagen“ (alle vor dem 25.02.2025 in Betrieb genommenen PV-Anlagen) werden von der Gesetzesänderung nicht berührt. Hier gilt wie bisher: Jede erzeugte und eingespeiste kWh Strom wird mit der für 20 Jahre garantierten EEG-Vergütung honoriert. Rückwirkende Änderungen gibt es nicht.
AUSGABE: ASR 5/2025, S. 13 · ID: 50358897