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RestwertOLG München: Finanzierte Fahrzeuge gehören nicht in die Restwertbörsen

Abo-Inhalt04.03.20252 Min. Lesedauer

| Zu der Frage, ob die Ermittlung des Restwerts von finanzierten Fahrzeugen nach einem Unfallschaden auf dem Sondermarkt im Internet erfolgen muss, wie es der BGH für Leasingfahrzeuge entschieden hat, liegt nun eine obergerichtliche Entscheidung aus München vor. ASR stellt das Urteil vor. |

Anschaffung des Fahrzeugs im alleinigen Interesse des Darlehensnehmers

Aus Sicht des OLG erfolgt die Anschaffung des Fahrzeugs beim darlehensfinanzierten Kauf im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers. Der Darlehensgeber erhalte vom Darlehensnehmer keine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs, sondern für die Zurverfügungstellung des Geldes, das für die Anschaffung des Fahrzeugs benötigt wird. In den Fällen bestehe von Anfang an die Absicht, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug nach Rückzahlung des Darlehens zurückübereignet erhalten solle.

Die Sicherungsübereignung diene allein dem Zweck, die Ansprüche der Darlehensgeberin aus dem Darlehensvertrag zu sichern, ohne dass ein weiteres Interesse der Bank hinsichtlich des Fahrzeugs bestehe. Sie sei weder bei der Anschaffung noch einer etwaigen Weiterveräußerung des Fahrzeugs verpflichtet, bei den Vertragsverhandlungen mitzuwirken. Im zugrunde liegenden Fall habe die dem Hersteller des Fahrzeugs zuzuordnende Bank auch die Schadenabwicklung nach einem Verkehrsunfall in die Hände des Darlehensnehmers (Kläger) gelegt. Lt. OLG ist bei dieser Sachlage kein Grund ersichtlich, warum eine finanzierende Bank bei einer Beschädigung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs gehalten sein sollte, im Interesse des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers die Regulierung des Unfallschadens an sich zu ziehen und – mit entsprechendem personellen und sachlichen Aufwand – bemüht sein müsste, bessere Restwertangebote als der Darlehensnehmer zu finden.

Vielmehr ist es nach Ansicht des OLG für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer zumutbar, wenn im Fall eines finanzierten und sicherungsübereigneten Fahrzeugs die Veräußerung durch den Darlehensnehmer nach den gleichen Maßstäben erfolgt, die auch anzuwenden wären, wenn das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt im Eigentum des Geschädigten gestanden hätte.

Vor diesem Hintergrund genügte es bei der konkreten Restwertermittlung, auf Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt ohne Berücksichtigung von Angeboten internetbasierter Restwertbörsen abzustellen, so das OLG München (Urteil vom 06.02.2025, Az. 24 U 3140/24e, Abruf-Nr. 246642, eingesandt von Rechtsanwältin Stefanie Moser, UnfallRe, Bad Wörishofen).

Das Urteil bringt Sicherheit für die Schadengutachter und Autohäuser

Das muss noch nicht das letzte Wort sein, denn die Versicherer werden weiterhin Gerichte zu finden versuchen, die das anders sehen. Doch dieses Urteil ist zunächst einmal eine sichere Bank für Schadengutachter und Autohäuser im Hinblick auf die Orientierung, wie sie regresssicher vorgehen können.

AUSGABE: ASR 5/2025, S. 6 · ID: 50338815

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