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WettbewerbsrechtLG Koblenz präzisiert: Wann Unternehmen wesentliche Tätigkeiten meisterpflichtiger Handwerke anbieten dürfen
| Unter welchen Voraussetzungen Unternehmen wesentliche Tätigkeiten aus dem Glaser-, Kraftfahrzeugtechniker- sowie Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk anbieten dürfen, hat das LG Koblenz präzisiert. |
Ein Unternehmen warb für den Austausch von Fahrzeugscheiben und das anschließende Kalibrieren von Assistenzsystemen. Die Wettbewerbszentrale klagte auf Unterlassung der Werbung. Der Grund: Das Unternehmen sei nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Das LG Koblenz sieht das genauso und stellt klar: Wesentliche Tätigkeiten des Glaser-, Kraftfahrzeugtechniker- sowie des Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks dürfen Unternehmen nur anbieten, wenn sie in die Handwerksrolle eingetragen sind.
Im Urteilsfall stellt nach Ansicht des LG der Scheibentausch einen der Kernbereiche des Glaserhandwerks dar, die anschließende Kalibrierung von Assistenzsystemen einen wesentlichen Teil des Fahrzeugtechnikerhandwerks. Passieren dabei Fehler, kann das zu schwerwiegenden und potenziell tödlichen Unfällen führen. Bei einem derart gefahrträchtigen Handwerk rechnet auch der Verbraucher damit, dass ein Betrieb, der mit besonderer Fachkunde wirbt, in die Handwerksrolle eingetragen ist. Er wird durch die Werbung des Unternehmens also irregeführt, weswegen diese zu unterlassen ist (LG Koblenz, Urteil vom 17.12.2024, Az. 1 HK O 29/24, Abruf-Nr. 247136).
AUSGABE: ASR 5/2025, S. 3 · ID: 50359740

