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KaufrechtElektroauto nicht geliefert: Kunde kann Schadenersatz wegen geringerer Umweltprämie fordern
| Ein Kunde kann Schadenersatz verlangen, wenn ein Autohaus das bestellte Elektroauto nicht rechtzeitig liefert und der Kunde für das stattdessen gekaufte Auto eine geringere Umweltprämie erhält. Das ist das Resümee einer Entscheidung des AG München. |
Autohaus lieferte das Fahrzeug nicht wie angekündigt im Jahr 2022
Ein Kunde bestellte im Juni 2022 bei einem Autohaus im Bundesgebiet einen Hyundai Kona Elektro. Als unverbindlichen Liefertermin gab das Autohaus das Jahr 2022 an. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch eine Umweltprämie von 6.000 Euro. Nachdem das Autohaus nicht lieferte, trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück, kaufte sich stattdessen einen Volvo XC 40 Recharge und finanzierte diesen per Leasing. Allerdings bekam er dafür nur noch 4.500 Euro Umweltprämie – diese galt ab Januar 2023.
Der Kunde verlangte wegen der unterbliebenen Lieferung des Hyundai Kona Elektro nunmehr vom Autohaus die Differenz der Umweltprämie (1.500 Euro), zusätzliche Leasingkosten (2.798,40 Euro netto) sowie Bereitstellungs- (140 Euro) und Abholungskosten (284,04 Euro) für den Volvo XC 40 Recharge. Dieses verweigerte jedoch eine Zahlung unter Verweis auf die Unverbindlichkeit des Liefertermins. Dagegen klagte der Kunde vor dem AG München.
AG München gab dem Kunden teilweise recht – Autohaus muss zahlen
Das AG hat das Autohaus zur Zahlung von 1.924,04 Euro verurteilt. Die Pflicht zur Lieferung war nämlich zum Zeitpunkt des Rücktritts des Kunden fällig. Denn der Kunde hatte dem Autohaus, wie es dessen AGB vorschreiben, sechs Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins eine Lieferfrist gesetzt; innerhalb dieser hatte das Autohaus auch nicht geliefert (AG München, Urteil vom 01.02.2024, Az. 223 C 15954/23, Abruf-Nr. 247005).
Als sich der Kunde dann ein anderes Auto kaufte, betrug die Umweltprämie nur noch 4.500 Euro anstatt wie im Juni 2022 noch 6.000 Euro. Daher kann der Kunde die Differenz von 1.500 Euro als Schadenersatz statt der Leistung geltend machen. Gleiches gilt für die Fahrzeugbereitstellungskosten und die Kosten der Fahrzeugabholung. Denn auch diese wären nicht angefallen, hätte das Autohaus die Pflichten aus dem Kaufvertrag ordnungsgemäße erfüllt.
Höhere Leasingkosten muss das Autohaus nicht ersetzen
Die höheren Leasingkosten muss das Autohaus aber nicht ersetzen. Der Grund: Der Kunde wollte beim Leasingvertrag für den Kona eine Sonderzahlung von 6.000 Euro leisten, die im Leasingantrag für den Volvo nicht aufgeführt ist. Daher sind bereits die Konditionen der Verträge nicht vergleichbar.
Das Autohaus hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung haben die Parteien einen Vergleich über die Zahlung von 1.250 Euro geschlossen.
AUSGABE: ASR 5/2025, S. 7 · ID: 50350424