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WerkstattrechtVorsicht bei Pauschalpreisen und Preisabsprachen mit dem Kunden!
| Was klein anfängt, kann schnell zu einer großen Sache werden. Das ist im Werkstatt-Alltag nicht unüblich – gerade bei Elektronikproblemen. Die anfänglich mit dem Kunden vereinbarten Kosten sind dann schnell überstiegen. Was bleibt ist die Frage: Was muss der Kunde schließlich bezahlen? Das hat einen ASR-Leser zu folgender Frage veranlasst. |
Frage: Ein Kunde kam mit Elektronikproblemen zu uns in die Werkstatt. Wir sollten die Ursache für den Fehler finden und ihn beheben. Auf dem Auftrag vermerkte unser Werkstattmeister handschriftlich „1.500 Euro komplett“. Die Fehlersuche zieht sich seit Monaten erfolglos hin; sogar diverse Teile haben wir schon auf Verdacht ausgetauscht. Kurzum: Unsere Kosten übersteigen mittlerweile bei Weitem die vereinbarten 1.500 Euro. Sind wir an den Vermerk unseres Werkstattmeisters gebunden? Oder können wir mehr Geld vom Kunden verlangen?
Antwort: Sie können trotz umfangreicher und kostenintensiver Fehlersuche nicht mehr Geld als vereinbart verlangen. Die konkrete Preisvereinbarung geht hier vor. Sprich: Der Kunde muss nur die 1.500 Euro bezahlen.
Pauschalpreis-Fall vor dem OLG Karlsruhe
Einen ganz ähnlichen Fall hat das OLG Karlsruhe entschieden. In dem Fall hatte der Fahrzeugeigentümer seinen Wagen aufgrund eines Fehlers in der Elektronik in eine Werkstatt gebracht. Für Fehlersuche und Reparatur wurden 2.000 Euro vereinbart. Die Werkstatt konnte den Fehler nicht finden. Daraufhin forderte der Eigentümer die Herausgabe seines Wagens. Dem kam die Werkstatt so nicht nach; sie forderte unter Verweis auf inzwischen angefallene Kosten in Höhe von fast 13.080 Euro zumindest eine Zahlung von 5.000 Euro – statt der vereinbarten 2.000 Euro. Das akzeptierte der Eigentümer nicht. Er klagte auf Herausgabe des Fahrzeugs.
OLG Karlsruhe: Höhere Kosten durch Werkstatt unerheblich
Das OLG Karlsruhe gab der Klage statt. Der Eigentümer habe nach § 985 BGB – gegen Zahlung der 2.000 Euro – Anspruch auf Herausgabe seines Wagens.
Dass die Werkstatt weitaus höhere Kosten für die Fehlersuche und die (erfolglose) Reparatur aufgewendet habe, spiele keine Rolle. Zwar stünde der Werkstatt die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB grundsätzlich zu; dieser Anspruch bestehe aber nicht, da ein anderer Betrag (= 2.000 Euro) vereinbart wurde (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2013, Az. 9 U 218/12, Abruf-Nr. 140076).
Praxistipp | Das OLG-Urteil mahnt jeden Kfz-Betrieb zur Vorsicht: Augen auf bei Pauschalpreisen und Preisabsprachen – gerade bei der Suche nach Elektronikfehlern! Das wirtschaftliche Risiko liegt in derartigen Fällen immer auf Ihrer Seite. |
AUSGABE: ASR 2/2023, S. 10 · ID: 48984512