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Insolvenz/HaftungAutohaus-GmbH-Geschäftsführer aufgepasst: Pflichten bei Insolvenzreife und Folgen bei Verstoß

Abo-Inhalt26.01.20232312 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Dominik Gräf, Gräf & Centorbi Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Mainz

| Die Zahl der Insolvenzen von Kapitalgesellschaften ist in den vergangenen Monaten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum erheblich gestiegen. Auch für das Jahr 2023 rechnen Experten mit weiterhin steigenden Zahlen. Ursache: Die konjunkturelle Gesamtlage, insbesondere die steigenden Preise bei Energie, Löhnen und Kreditzinsen. Auch die Autohaus-GmbH sind betroffen. ASR zeigt, was Geschäftsführer zur Insolvenzreife wissen und im Falle eines Falles veranlassen müssen. |

Pflichten des GmbH-Geschäftsführers in der Krise

Der Geschäftsführer einer Autohaus-GmbH ist verpflichtet, die wirtschaftliche Situation des Autohauses ständig im Auge zu behalten. Diese sog. Selbstprüfungspflicht dient dazu, Krisen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Denn gerät die Autohaus-GmbH wirtschaftlich in die Krise, ist der Geschäftsführer besonders gefordert.

Prüfung der möglichen Insolvenz erforderlich

Stellt der Geschäftsführer bei der Überwachung Anzeichen für eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Autohaus-GmbH fest, ist er zunächst verpflichtet, das zu prüfen. Fehlen ihm dazu die notwendigen Kenntnisse, muss er einen externen Sachverständigen mit der Überprüfung einer möglichen Insolvenz der Autohaus-GmbH beauftragen.

Wichtig | Das Hinzuziehen des Dritten entbindet ihn jedoch nicht von seiner Pflicht, selbst eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen.

Die Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Ein Insolvenzgrund liegt vor, wenn die Autohaus-GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

  • Zahlungsunfähigkeit besteht nach § 17 Abs. 2 InsO, wenn die Autohaus-GmbH voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen und deshalb Zahlungspflichten nicht erfüllt.
  • Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH (Aktiva) nicht mehr die echten Verbindlichkeiten (Passiva) deckt (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO).

Liegt einer der Insolvenzgründe vor, spricht man von Insolvenzreife.

Insolvenzreife eingetreten – was nun?

Nach Eintritt der Insolvenzreife muss der Geschäftsführer unverzüglich reagieren. Er hat:

  • 1. zum einen spätestens innerhalb von drei (Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (Überschuldung) den Insolvenzantrag zu stellen und
  • 2. zum anderen dafür zu sorgen, dass Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen der Autohaus-GmbH unterbleiben, um Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern.

Folgen bei Verstoß durch den GmbH-Geschäftsführer

Verstößt der Geschäftsführer gegen die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags und/oder gegen das Zahlungsverbot, macht er sich strafbar bzw. zumindest haftbar.

Verstoß gegen Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags stellt eine strafrechtlich relevante Insolvenzverschleppung dar.

Verstoß gegen das Zahlungsverbot

Leistet der Geschäftsführer trotz bestehender Insolvenzreife Zahlungen aus dem Vermögen der Autohaus-GmbH, ist er persönlich und vollumfänglich zum Ersatz der geleisteten Zahlungen verpflichtet.

Ausnahmen von der Ersatzpflicht

Die Ersatzpflicht entfällt, wenn die Insolvenzmasse trotz der Zahlung des Geschäftsführers nicht gemindert, sondern durch eine Gegenleistung wieder ausgeglichen wird. Denn: Bei den Gläubigern tritt ja dann kein Schaden ein.

Wichtig | Ein solcher Ausgleich darf nicht durch Dienst- oder Arbeitsleistung erfolgen. Sprich: Leistet der Geschäftsführer Lohnzahlungen, bleibt er schadenersatzpflichtig, da es an einer adäquaten Gegenleistung fehlt, die die Insolvenzmasse nicht mindert.

Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers entfällt auch, wenn ihm kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Das ist der Fall, wenn er beim Veranlassen der Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gehandelt hat; er die Zahlung also nur vorgenommen hat, weil eine konkrete Chance auf Sanierung und Fortführung der Autohaus-GmbH eröffnet bzw. aufrechterhalten wurde.

Keine Entlastung von der Ersatzpflicht durch Weisungsgebundenheit

Der Geschäftsführer kann sich dagegen nicht dadurch entlasten, dass er die Zahlung lediglich aufgrund einer Weisung der Gesellschafterversammlung oder eines Beirats getätigt hat und er aufgrund dessen das Zahlungsverbot nicht einhalten konnte.

Fazit | Die Pflichten des Geschäftsführers in der Krise und insbesondere nach Eintritt der Insolvenzreife gleichen einem Balanceakt: Der Geschäftsführer bewegt sich auf dem schmalen Grat zwischen der Verpflichtung, die Interessen der Autohaus-GmbH zu vertreten und – andererseits – die Interessen der Gläubiger zu wahren. Kommt der Geschäftsführer seinen Pflichten nicht nach, haftet er persönlich.

AUSGABE: ASR 2/2023, S. 19 · ID: 48986547

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