FeedbackAbschluss-Umfrage

InternetDas Impressum auf der Autohaus-Website – So gestalten Sie es rechtssicher

Abo-Inhalt26.01.20232308 Min. LesedauerVon Sabrina Schmitt-Dierolf, Rechtsanwältin und betriebliche Datenschutzbeauftrage (IHK), Gräf & Centorbi Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Mainz

| Ein Autohaus ohne Website? Im Zeitalter der Digitalisierung undenkbar. Doch wer im Internet auftritt, muss bestimmte Informationspflichten beachten und rechtliche Anforderungen einhalten. Einer der häufigsten Fehler ist noch immer ein fehlerhaftes Impressum. Banale Fehler können Sie hier teuer zu stehen kommen. Deswegen zeigt ASR, welche Formalitäten Sie beim Impressum auf der Autohaus-Website einhalten müssen. |

Das Impressum auf der Website Ihres Autohauses

Betreiben Sie für Ihr Autohaus eine Website, müssen Sie darauf bestimmte Angaben über die Identität Ihres Autohauses bereitstellen – und zwar im Impressum. Das hat der Gesetzgeber im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Das Impressum dient dazu, ein Mindestmaß an Transparenz und Information im Internet sicherzustellen. Denn der Nutzer der Website soll die Möglichkeit haben, die Seriosität Ihres Autohauses zu überprüfen. Verbraucher sollen sich außerdem ein Bild über Ihr Autohaus machen, Sie kontaktieren und notfalls auch rechtliche Ansprüche gegen Sie durchsetzen können.

Aktuelles und vollständiges Impressum ist ein Muss

Nach § 5 TMG ist ein vollständiges und stets aktuelles Impressum auf der Website auszuweisen, wenn diese geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt betrieben wird.

Wichtig | Als Autohaus unterfallen Sie folglich mit Ihrer Webiste der Impressumspflicht. Denn Geschäftsmäßigkeit und Entgeltlichkeit liegen bereits vor, wenn die Website kommerziell ausgestaltet ist, also unmittelbar auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet ist oder auch nur mittelbar von eigener oder fremder Werbung gespeist wird.

Wo muss das Impressum auf der Website stehen?

§ 5 TMG regelt auch, dass das Impressum auf der Website leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein muss. Der Link zum Impressum sollte also zunächst den eindeutigen Namen „Impressum“ tragen. Darüber hinaus sollte es für jeden Nutzer mit maximal zwei Klicks aufzurufen sein (z. B. Fuß- oder Kopfzeile der Website). Nicht ausreichend ist es, wenn Sie die Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstecken.

Welche Angaben muss das Impressum enthalten?

Es gibt bestimmte Mindestanforderungen an das Impressum. Diese sind ebenfalls in § 5 TMG geregelt. Danach muss das Impressum enthalten:

  • Name
    • Bei natürlichen Personen (z. B. e. K., ... ) : Vor- und Nachname
    • Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, GmbH & Co. KG): Kompletter Unternehmensname sowie Vor- und Nachname des Vertretungsberechtigten
  • Anschrift
  • Kontakt zur schnellen Kontaktaufnahme: z. B. Telefonnummer, E-Mail
  • Bei juristischen Personen: Rechtsform mit vertretungsberechtigter Person
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG (sofern vorhanden)
  • Handels-, Gesellschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer (sofern vorhanden)

Besonderheit im Impressum: Autohaus als Versicherungsvermittler

Viele Autohäuser bieten Versicherungen (z. B. Haftpflicht-, Teil-/Vollkasko-, Reparaturversicherungen als Ergänzung zu ihrem Kerngeschäft an. Diese Autohäuser treten als sog. produktakzessorische Vermittler auf, wenn sie lediglich im Zusammenhang mit dem Verkauf von Fahrzeugen oder dem Werkstattgeschäft stehende Versicherungen vermitteln (§ 34d Abs. 6 GewO). Sie brauchen eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler, können sich von der Erlaubnispflicht jedoch befreien lassen. Was bleibt, ist die Pflicht, sich in das Versicherungsvermittlerregister nach § 11 a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen.

Wichtig | Treten Sie mit Ihrem Autohaus als produktakzessorischer Versicherungsvermittler auf, und sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit, müssen Sie das im Impressum angeben. Erforderlich ist die Angabe

  • des Versicherungsvermittlerregisters inkl. Registernummer,
  • der Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO,
  • der zuständigen Aufsichtsbehörde und
  • der berufsrechtlichen Regelungen.

Was ist bei fehlendem oder falschem Impressum?

Hinterlegen Sie auf Ihrer Website kein Impressum, obwohl Sie nach TMG dazu verpflichtet sind oder ist das Impressum unvollständig bzw. nicht aktuell, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Es droht eine Geldbuße von bis 50.000 Euro.

Daneben begehen Sie einen Wettbewerbsverstoß, aus dem sich Unterlassungsansprüche ergeben, die mithilfe von Abmahnungen gegen Sie durchgesetzt werden können.

Praxistipp | Schützen Sie Ihr Autohaus vor hohen Bußgeldern oder Abmahnungen, indem Sie Ihr Impressum rechtssicher gestalten und aktuell halten.

Muster-Impressum für Autohäuser

Nachfolgend finden Sie ein Muster für ein Impressum im Autohaus. Dieses passen Sie an Ihren Bedarf an, indem Sie nur auf Ihr Autohaus passende Angaben auf Ihrer Website bereitstellen.

Muster / Impressum für Autohäuser

Vorname und Name, Firma/Gesellschaft bzw. Vertretungsberechtigter: ...

Anschrift: ...

Telefon: ...

E-Mail: ...@...de

Geschäftsführer: ... (bei GmbH)

Steuer-Nr.:... (keine Pflichtangabe)

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE ... (sofern vorhanden)

Registergericht: ... (bei Registereintrag)

Registernummer: ... (bei Registereintrag)

Versicherungsvermittlerregister: ... (bei produktakzessorischer Vermittlertätigkeit)

Registernummer: ... (bei produktakzessorischer Vermittlertätigkeit)

Erlaubnisbefreiung gemäß § 34d Abs. 6 GewO (sofern vorhanden)

Zuständige Aufsichtsbehörde: ... (bei produktakzessorischer Vermittlertätigkeit)

Anschrift: ...

Telefon: ...

E-Mail: ...

Website: ...

Berufsrechtliche Regelungen (bei produktakzessorischer Vermittlertätigkeit)

  • § 34d Gewerbeordnung (GewO)
  • §§ 59 – 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
  • Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)

Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz betriebene Website

www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.

Zuständige Berufskammer: ... (sofern vorhanden, z. B. IHK)

Anschrift: ...

Telefon: ...

Website: ...

Verbraucherinformation gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013:

Im Falle der Nichtteilnahme am Streitbeilegungsverfahren:

Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i. S. d. VSBG

teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.

Im Falle der freiwilligen Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren:

Wir sind bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i. S. d. VSBG

teilzunehmen.

Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle: ...

Anschrift: ...

Telefon: ...

E-Mail: ...

Website: ...

Für die Website inhaltlich verantwortlich i. S. d. § 18 Abs. 2 MStV: ... (freiwillige Angabe, keine Pflichtangabe)

Weiterführende Hinweise
  • Bei der GmbH & Co. KG weicht das Impressum im oberen Teil ein wenig vom hier abgedruckten Muster ab. Wir haben daher auch ein Muster für die GmbH & Co. KG erarbeitet. Dieses finden Sie auf asr.iww.de → Abruf-Nr. 49024614
  • Beitrag „Verbraucherstreitbeilegung: So erfüllen Kfz-Betriebe die neuen Informationspflichten“, ASR 3/2016, Seite 18 → Abruf-Nr. 43862473

AUSGABE: ASR 2/2023, S. 16 · ID: 48986504

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2023

Bildrechte